Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
10.
Verlegung bei Unzuständigkeit

10.1

Ist die Anstalt nach dem Vollstreckungsplan für den Vollzug der Freiheitsentziehung nicht zuständig und ist eine unverzügliche Verlegung nicht möglich, werden die Gefangenen aufgenommen und, gegebenenfalls im Benehmen mit der Einweisungsbehörde oder der zuständigen Anstalt, alsbald in die zuständige Anstalt verlegt.

10.2

Ist die Anstalt bei Straf- und Jugendstrafgefangenen lediglich wegen der Vollzugsdauer oder des Alters der Verurteilten nicht zuständig und weicht eine dieser beiden Voraussetzungen, nach dem Tage der Aufnahme berechnet, um nicht mehr als zwei Wochen von den entsprechenden Bestimmungen des Vollstreckungsplans ab, so ist von einer Verlegung abzusehen.