Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
17.
Zugangsgespräch
1Zur Durchführung des Zugangsgesprächs sind die Anstaltsleitung oder die von ihr bestimmten Bediensteten über jede Erstaufnahme und über jede sich an eine Verlegung anschließende Aufnahme alsbald zu unterrichten. 2Bei Sicherungsverwahrten hat die Unterrichtung unverzüglich zu erfolgen. 3Das Ergebnis des Gesprächs ist in den Gefangenenpersonalakten zu vermerken.