Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
13.
Aufnahmeverfügung
1Die Aufnahme von Gefangenen ist schriftlich zu verfügen. 2Die Aufnahmeverfügung wirkt unabhängig davon, wann sie ergeht, auf den Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme zurück.