Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
12.
Aufnahmeverhandlung, Personalblatt und Vollstreckungsblatt

12.1

1In einer Aufnahmeverhandlung sind die Voraussetzungen für die Aufnahme zu prüfen. 2Es werden personenbezogene Daten der Gefangenen abgefragt, soweit deren Kenntnis zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.

12.2

1Gefangene sind darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme in einer öffentlichen Urkunde festgestellt wird und dass sie sich einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen, wenn sie zur Täuschung im Rechtsverkehr unrichtige Angaben über ihre Person machen. 2Sie sind ferner darauf hinzuweisen, dass die Beantwortung einer Frage nach dem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis freigestellt ist.

12.3

Über die Aufnahmeverhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

12.4

1Die über Gefangene erhobenen Daten werden im Personalblatt und Vollstreckungsblatt festgehalten. 2Bei mehreren Vornamen ist der Rufname voranzustellen. 3Nach Eingang der Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist die Zahl der Vorstrafen bzw. früheren Maßregeln zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.

12.5

1Wird eine Strafe mit einer Vollzugsdauer von mehr als sechs Monaten in einer für den Aufenthaltsort zuständigen Anstalt vollzogen, so ist die verurteilte Person in die für den Wohnort zuständige Anstalt zu verlegen, wenn sie es binnen zwei Wochen nach der Aufnahmeverhandlung beantragt. 2Entsprechendes gilt, wenn eine solche Strafe im Anschluss oder in Unterbrechung der Untersuchungshaft vollzogen wird. 3Die Anstalt weist sie bei der Aufnahmeverhandlung oder bei entsprechender Kenntnisnahme auf die Möglichkeit der Verlegung in die für den Wohnort zuständige Anstalt hin und gibt der Anstalt des anderen Landes, in welche die verurteilte Person verlegt werden soll, zur Prüfung die die örtliche Zuständigkeit der Anstalt begründenden Umstände an und dokumentiert, wie der Wohnort der verurteilten Person festgestellt wurde.

12.6

Bei Gefangenen, die aus dem Ausland zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung nach Deutschland ausgeliefert oder überstellt worden sind, ist der Vermerk „Festnahme im Ausland, Grundsatz der Spezialität beachten“ zu den Gefangenendaten zu speichern und auf dem Personalblatt und Vollstreckungsblatt anzubringen (vgl. Nr. 101 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten – RiVASt).