Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
15.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen

15.1

1Bei der Erstaufnahme, gegebenenfalls bei vorläufiger Aufnahme, einer Person zum Vollzug einer Freiheitsentziehung ist die Person zu beschreiben, sind von ihr Lichtbilder aufzunehmen, äußerliche körperliche Merkmale festzustellen und Messungen vorzunehmen. 2Mit der Beschreibung der Person sind Bedienstete des Krankenpflegedienstes oder andere geeignete Bedienstete zu beauftragen. 3Die Personenbeschreibung ist zu ergänzen, wenn sich äußerliche körperliche Merkmale entscheidend verändert haben oder neue hinzugekommen sind.

15.2

1Angefertigte Lichtbilder sind zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen und können in personenbezogenen Dateien gespeichert werden. 2Die übrigen erkennungsdienstlichen Unterlagen sind zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen oder in Form von Dateien zu speichern.

15.3

1Der Tag der Lichtbildaufnahme ist zu vermerken. 2Die Lichtbilder sind nach Ablauf von jeweils drei Jahren zu erneuern. 3Neue Lichtbilder sind auch dann anzufertigen, wenn das Aussehen der Gefangenen sich entscheidend verändert hat. 4In diesen Fällen beginnt die Frist nach Satz 2 von Neuem. 5Früher angefertigte Lichtbilder sind aufzubewahren.

15.4

1Gefangene, die dem Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes unterfallen, sind bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung darüber zu belehren, dass sie nach der Entlassung aus dem Vollzug verlangen können, dass etwa gewonnene erkennungsdienstliche Unterlagen mit Ausnahme von Lichtbildern und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen vernichtet werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. 2Sie sind bei der erkennungsdienstlichen Behandlung ferner darauf hinzuweisen, dass sie die Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen dann nicht verlangen können, wenn im Zeitpunkt der Entlassung eine im Bayerischen Strafvollzugsgesetz geregelte Freiheitsentziehung, Untersuchungshaft, Sicherungsverwahrung oder Therapieunterbringung vollzogen wird.