Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
16.
Berechnung der Strafzeit

16.1

1Die vorläufige Berechnung der Strafzeit obliegt den hierzu bestimmten Bediensteten. 2Für die vorläufige Berechnung gelten die einschlägigen Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung. 3Zur Berechnung der Strafzeit gehört auch die Errechnung des Zeitpunkts, zu dem die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt werden kann, und zwar
bei zeitigen Freiheitsstrafen von mehr als zwei Monaten der Zeitpunkt nach § 57 Abs. 1 StGB,
bei zeitigen Freiheitsstrafen von mehr als neun Monaten der Zeitpunkt nach § 57 Abs. 2 StGB,
bei lebenslangen Freiheitsstrafen der Zeitpunkt nach § 57a Abs. 1 StGB,
bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr der Zeitpunkt nach § 88 Abs. 2 Satz 2 JGG.
4 § 36 Abs. 1 StVollstrO bleibt unberührt.

16.2

1Den Gefangenen ist die vorläufige Berechnung der Strafzeit bei der Aufnahmeverhandlung oder später gegen Unterschrift bekannt zu geben. 2Ihnen ist zu eröffnen, dass die Vollstreckungsbehörde für die endgültige Berechnung der Strafzeit zuständig ist und sie über Abweichungen der endgültigen von der vorläufigen Strafzeitberechnung unterrichtet werden. 3Jede Änderung der Strafzeitberechnung ist den Gefangenen gegen Unterschrift mitzuteilen.

16.3

Die Gefangenen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Strafzeitberechnung nach § 458 StPO gerichtlich überprüfen lassen können.

16.4

Die beiden Stücke des Aufnahmeersuchens sind hinsichtlich der Strafzeitberechnung zu ergänzen.

16.5

Umstände, die zu einer Änderung der Strafzeitberechnung führen könnten, sind der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen.