Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
18.
Beiziehen von Gefangenenpersonalakten

18.1

1Alsbald nach der Aufnahme können die über die zuletzt vollzogene Freiheitsentziehung geführten Gefangenenpersonalakten beigezogen werden. 2Die Entscheidung nach Satz 1 ist zu dokumentieren.

18.2

Bei Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung sind alle Gefangenenpersonalakten über den Vollzug einer Freiheitsentziehung beizuziehen.

18.3

1Ergibt sich aus den beigezogenen Gefangenenpersonalakten, dass Gefangene in einem früheren Verfahren aus dem Ausland eingeliefert wurden, ist die Einweisungsbehörde entsprechend zu unterrichten. 2Im Eilfall sind die Informationen vorab im Wege der Telekommunikation zu übermitteln.

18.4

Die beigezogenen Akten sind zurückzugeben, sobald sie entbehrlich sind.

18.5

Bei der Sichtung der Daten aus beigezogenen Gefangenenpersonalakten ist das Verwertungsverbot gemäß §§ 51, 52 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) zu beachten.