Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
9.
Vorläufige Aufnahme

9.1

Ohne Aufnahmeersuchen ist vorläufig aufzunehmen,
wer sich unter Vorzeigen einer auf die Anstalt lautenden Ladung selbst stellt; die Ladung ist zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen,
wer der Anstalt unter Übergabe der für den Einzelfall vorgeschriebenen Unterlagen zugeführt wird,
eine vorläufig festgenommene Person, wenn eine schriftliche Verfügung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft vorliegt; in Ausnahmefällen genügt eine von der Polizeidienststelle ausgestellte und unterschriebene Einlieferungsanzeige; die Anstaltsleitung ist unverzüglich zu unterrichten; es ist sicherzustellen, dass die ergriffene Person unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem Gericht vorgeführt wird,
wer zum Vollzug von Zivilhaft zugeführt wird, wenn eine Ausfertigung des Haftbefehls vorliegt.

9.2

Ohne Aufnahmeersuchen darf vorläufig aufgenommen werden,
wer sich unter Vorzeigen einer auf eine andere Anstalt lautenden Ladung selbst stellt; die Ladung ist zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen,
wer sich selbst stellt, ohne eine Ladung vorweisen zu können, wenn durch sofortige fernmündliche Rückfrage bei der zuständigen Behörde festgestellt werden kann, dass die sich selbst stellende Person dem Vollzug zuzuführen ist,
wer aufgrund eines Haftbefehls, eines Unterbringungsbefehls oder einer Ausschreibung zur Festnahme ergriffen worden ist, wenn die einliefernde Polizeidienststelle im Ausnahmefall im Wege der Amtshilfe den Grund der Festnahme schriftlich darlegt; die Anstaltsleitung ist unverzüglich zu verständigen; es ist, mit Ausnahme für den Vollstreckungshaftbefehl nach § 457 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO), sicherzustellen, dass die ergriffene Person unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem Gericht vorgeführt wird.

9.3

Auf die vorläufige Aufnahme sind die Vorschriften für die Aufnahme nur anwendbar, wenn dies in dieser Geschäftsordnung ausdrücklich bestimmt ist.