Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
11.
Soforthilfe

11.1

1Ergibt sich bei oder nach der Erstaufnahme, gegebenenfalls bei vorläufiger Aufnahme, die Notwendigkeit zu Sofortmaßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs – StGB), sind die zuständigen Bediensteten hiervon in Kenntnis zu setzen. 2Diese benachrichtigen unverzüglich die zuständige Verwaltungsbehörde des Ortes, an dem sich die hilfsbedürftigen Angehörigen aufhalten. 3Die Gefangenen sind von dieser Mitteilung unverzüglich zu unterrichten. 4Werden der Anstalt von der Verwaltungsbehörde getroffene Maßnahmen bekannt, so sind auch diese den Gefangenen unverzüglich mitzuteilen.

11.2

Ist Habe von Gefangenen außerhalb der Anstalt sicherzustellen, sind die zuständigen Bediensteten hiervon zu unterrichten.

11.3

1Kann ein noch nicht schulpflichtiges Kind einer Gefangenen in einer Mutter-Kind-Abteilung einer Anstalt nach Zustimmung der aufenthaltsbestimmungsberechtigten Person aufgenommen werden, ist vor der Aufnahme das Jugendamt zu hören und die Gefangene über die Kostentragungspflicht der zum Unterhalt verpflichteten Person zu unterrichten. 2Ist die Unterbringung des Kindes in der Anstalt nicht zulässig oder nicht möglich, ist, wenn nötig, das zuständige Jugendamt am Sitz der Anstalt aufzufordern, sich des Kindes anzunehmen.