Inhalt

SPSF
Text gilt ab: 01.06.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3. Zuwendungsempfänger

3.1 

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften und kommunale Zweckverbände (nachfolgend „Kommunen“), nicht aber selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts.

3.2 

1Soweit ein kommunales Unternehmen ein Bad betreibt und an diesem Maßnahmen im Sinne der Nr. 2 durchführen möchte, kann die Kommune die Zuwendung beantragen und nach Maßgabe der Nr. 13 der Anlage 3 zu Art. 44 BayHO der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK) an dieses Unternehmen weiterleiten. 2Voraussetzung ist, dass
die Kommune dem Vorhaben (insbesondere hinsichtlich Art, Ausmaß und Ausführung) zugestimmt hat; die Zustimmung darf erst nach Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nr. 1.3 VVK endgültig erteilt werden,
die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sichergestellt ist,
der Förderzweck durch eine nur aus wichtigem Grund kündbare Vereinbarung zwischen der Kommune und dem Unternehmen über die Dauer der Bindungsfrist nach Nr. 4.2 sichergestellt ist,
das Unternehmen das Recht der zuständigen staatlichen und kommunalen Stellen zu einer Prüfung der Baumaßnahme anerkennt,
das Unternehmen sich verpflichtet, die Grundsätze nach Nr. 3 ANBest-K (Anlage 3a der VV zu Art. 44 BayHO) einzuhalten sowie
die fachlichen Voraussetzungen und Genehmigungen vorliegen.
3Finanzielle Leistungen einer Kommune an Unternehmen können im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen. 4Die Kommune hat in eigener Verantwortung diese Frage zu klären und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

3.3 

1Die Regelungen der Nr. 3.2 gelten sinngemäß, wenn ein Verein in einer Kommune ein öffentliches Bad im Sinne der Nr. 2.1 betreibt und sich die Kommune an den Kosten einer Sanierung, Modernisierung oder barrierefreien Umgestaltung beteiligt. 2Zusätzlich ist dinglich sicherzustellen, insbesondere durch Eintragung eines Nießbrauchs, dass die Einrichtung innerhalb der Bindungsfrist (Nr. 4.2) zweckentsprechend genutzt wird und dass der Kommune im Fall einer Eigennutzung während dieser Zeit ein dem Zuschuss entsprechendes Benutzungsrecht zusteht.