Inhalt

SPSF
Text gilt ab: 31.12.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

5.   Art und Umfang der Förderung

5.1  

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung.

5.2  

1Bei der Bemessung des Fördersatzes sind die Bedeutung der Maßnahme, die finanzielle Lage des Zuwendungsempfängers unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung, ein über das Hoheitsgebiet des Zuwendungsempfängers hinausgehendes Einzugsgebiet, das Staatsinteresse und die Höhe der verfügbaren Mittel zu berücksichtigen. 2Die finanzielle Lage einer Kommune ist in einer Gesamtschau mit mehrjähriger Betrachtung der Finanzdaten insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen:
Finanzkraft,
Steuerkraft (Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz – BayFAG) und die Ausschöpfung der eigenen Steuereinnahmemöglichkeiten,
Größe einer Baumaßnahme im Verhältnis zum Volumen des Verwaltungshaushalts,
Höhe der freien Finanzspanne und der Rücklagen,
Verhältnis der Schuldendienstleistungen zur Finanzkraft sowie
Gesamtbelastung des Zuwendungsempfängers durch investive Pflichtaufgaben im Finanzplanungszeitraum.
3Bei Landkreisen und Bezirken tritt an die Stelle der Steuerkraft die Umlagekraft (Art. 21 Abs. 3 BayFAG). 4Bei Zweckverbänden ist die finanzielle Lage der Zweckverbandsmitglieder, die sich an der Finanzierung der Maßnahme beteiligen, maßgebend.

5.3  

1Die für die Beurteilung erforderlichen Daten sind nach Muster 2a der VV zu Art. 44 BayHO nachzuweisen. 2Kommunen, die auf die doppische Haushaltsführung umgestellt haben, verwenden hierfür das Muster 2b zu Art. 44 BayHO.

5.4  

1Der Förderrahmen beträgt bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben nach Nr. 6. 2Finanzschwache Kommunen, die von der demografischen Entwicklung besonders negativ belastet sind, können in begründeten Einzelfällen eine Förderquote von bis zu 90 Prozent erhalten. 3Die Gewährung eines „vorausschauenden Demografiezuschlags“ im Rahmen der Investitionspauschale nach Art. 12 BayFAG gilt hierfür als zusätzliche Fördervoraussetzung. 4Der Fördersatz-Orientierungswert, der den Fördersatz für eine Kommune angibt, deren finanzielle Lage dem Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen entspricht, beträgt 50 Prozent. 5Für Vorhaben im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit wird ein Förderbonus von 10 Prozentpunkten gewährt.