Inhalt

SPSF
Text gilt ab: 01.06.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4. Förderungsvoraussetzungen

4.1 

1Eine Förderung setzt voraus, dass die Finanzierung der Maßnahme gesichert und der Baubeginn noch nicht erfolgt ist. 2Der Zuwendungsempfänger hat die einschlägigen Rechtsgrundlagen zu beachten. 3Im Einzelfall kann von Mindeststandards abgewichen werden, wenn der Förderzweck auch durch eine wirtschaftlichere Lösung erreicht werden kann, es sei denn, dass dadurch gegen höherrangige Rechtsvorschriften oder Sicherheitsbestimmungen verstoßen würde. 4Die Belange von Menschen mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkung und die Barrierefreiheit/Inklusion sind im Rahmen der rechtlichen Vorgaben baulich angemessen zu berücksichtigen.

4.2 

1Die geförderten Bäder sind für die allgemeine Nutzung bereitzuhalten. 2Der Zuwendungsempfänger muss das geförderte Bad mindestens 25 Jahre entsprechend dem Zuwendungszweck verwenden. 3Zur Sicherstellung der Bindungsfrist sind die Bewilligungsbescheide mit einer entsprechenden Nebenbestimmung zu versehen. 4Bei zweckwidriger Verwendung oder bei Verstoß gegen die Bindungen hat die Kommune die zeitanteilig noch gebundenen Fördermittel zurückzuerstatten. 5Die Kommune ist auf ihre Anzeigepflicht nach Nr. 5.2 ANBestK hinzuweisen.