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SPSF
Text gilt ab: 31.12.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
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237-B

Richtlinien für das Sonderförderprogramm zur Sanierung kommunaler Schwimmbäder in Bayern
(Sonderprogramm Schwimmbadförderung – SPSF)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 12. Juli 2019, Az. 31-4740.5-3

(BayMBl. Nr. 306)

Zitiervorschlag: Sonderprogramm Schwimmbadförderung (SPSF) vom 12. Juli 2019 (BayMBl. Nr. 306), die durch Bekanntmachung vom 2. Dezember 2024 (BayMBl. Nr. 627) geändert worden ist

1Der Freistaat Bayern unterstützt die bayerischen Kommunen mit dem Sonderprogramm Schwimmbadförderung bei der Sanierung ihrer Schwimmbäder, soweit diese nicht in einem anderen Programm des Freistaats förderfähig sind. 2Für die Zuwendung gelten die nachstehenden Richtlinien und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (VV zu Art. 44 BayHO). 3Die Zuwendung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.