Inhalt

SPSF
Text gilt ab: 01.06.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2. Gegenstand der Förderung

2.1 

Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, die Modernisierung und die barrierefreie Umgestaltung von kommunalen Bädern, in denen Schulschwimmen oder Schwimmkurse angeboten werden.

2.2 

1Die Errichtung eines Ersatzneubaus ist ausnahmsweise förderfähig, soweit sie im Vergleich zur Bestandssanierung bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachweislich die wirtschaftlichere Variante darstellt. 2Der Rückbau des bestehenden Bades ist sicherzustellen und in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einzubeziehen.

2.3 

Rückbauten und Flächenreduzierungen mit dem Ziel, die Unterhaltskosten zu senken, sind im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nrn. 2.1 oder 2.2 förderfähig.

2.4 

1Förderfähig nach Nrn. 2.1 bis 2.3 sind nur Becken, die sich zum Schwimmen eignen und die eine Wassertiefe von mehr als 60 cm aufweisen, des Weiteren die dem Badebetrieb zugeordneten Umkleiden, Duschbereiche, WC-Anlagen und Technikbereiche. 2Nicht förderfähig sind insbesondere Sauna- und Gastronomiebereiche einschließlich der diesen zugeordneten Umkleiden, Duschbereiche, WC-Anlagen und Technikbereiche, Rutschenanlagen, Sprungtürme, reine Sprungbecken, Wellenbecken oder ähnliches sowie Planschbecken. 3Ebenfalls nicht förderfähig sind Grunderwerbe.

2.5 

Förderfähig sind auch die für die förderfähigen Maßnahmen nach Nrn. 2.1 bis 2.4 erforderlichen Planungs- und Beratungsleistungen.