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SPSF
Text gilt ab: 01.06.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

14. Verwendungsnachweis

1Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist durch einen einfachen Verwendungsnachweis nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu dokumentieren. 2Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsstelle innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen, so dass diese die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung überprüfen kann. 3Ermäßigen sich die nach der Bewilligung im Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, so ermäßigt sich die Zuwendung entsprechend, soweit die Grenzen nach Nr. 8.7 VVK überschritten werden. 4Die Bewilligungsstelle und der Bayerische Oberste Rechnungshof sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 5Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereit zu halten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 6Soweit Zuwendungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte weitergegeben werden, sind die Prüfungsrechte auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.