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SPSF
Text gilt ab: 01.06.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

8. Bewilligungsstellen

1Bewilligungsstellen sind die örtlich zuständigen Regierungen. 2Die Bewilligungsstelle berät und unterstützt den Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung. 3Die Bewilligungsstelle führt das Bewilligungsverfahren durch, überwacht den Baufortschritt, veranlasst die Auszahlung der Fördermittel und prüft den Verwendungsnachweis.