Inhalt

SPSF
Text gilt ab: 01.06.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

7. Kumulierungsverbote

7.1 

1Maßnahmen, die auf anderer Grundlage mit Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern gefördert werden können, sind von einer Förderung nach diesen Richtlinien ausgeschlossen. 2Dabei kommen insbesondere Förderungen nach folgenden Bestimmungen (in der jeweils geltenden Fassung) in Betracht:
Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) und
Richtlinien zur Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen (RÖFE).

7.2 

Ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die aus Programmen des Bundes gefördert werden.

7.3 

Soweit eine Maßnahme im Einzelfall auch aus einem sonstigen Programm gefördert wird, ist eine Kostentrennung erforderlich.

7.4 

1Der Eigenanteil der Kommune muss mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. 2Geld- und Sachspenden werden als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt. 3Dies gilt nicht für Geldleistungen, die von Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden, oder für von Auftragnehmern nachträglich, gegebenenfalls auch in der Form von Spenden, gewährte Preisnachlässe.

7.5 

1Förderungen aus Programmen der im Auftrag der Bayerischen Staatsregierung tätigen Förderbanken, insbesondere des Förderinstituts BayernLabo, werden grundsätzlich ohne förderrechtliche Beschränkung zugelassen. 2Gleiches gilt für Förderungen aus Programmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau.