Inhalt

SPSF
Text gilt ab: 01.06.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

13. Auszahlung der Zuwendung

13.1 

Die Auszahlung ist bei der Bewilligungsstelle zu beantragen.

13.2 

1Der Auszahlungsantrag ist nach Muster 3 zu Art. 44 BayHO zu stellen. 2Eine Auszahlung erfolgt nur für bereits vorliegende Rechnungen. 3Dem Antrag auf Auszahlung der Schlussrate ist der Verwendungsnachweis beizulegen.

13.3 

1Die Bewilligungsstelle prüft den Auszahlungsantrag. 2Sie ordnet bei der Staatsoberkasse Bayern in Landshut die Auszahlung der festgestellten Beträge an. 3Der Auszahlungsbetrag ist auf volle Hundert Euro abzurunden.