Inhalt

SPSF
Text gilt ab: 01.06.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

12. Baudurchführung

1Mit der Ausführung der Maßnahmen soll nach Erteilung des Bewilligungsbescheids oder der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn unverzüglich begonnen werden. 2Die Bauarbeiten sind zügig durchzuführen.