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SPSF
Text gilt ab: 01.06.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6. Zuwendungsfähige Ausgaben

6.1 

Zuwendungsfähig sind die für die Maßnahmen nach Nr. 2 erforderlichen Ausgaben.

6.2 

1Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden auf 8 000 Euro je m2 Wasserfläche der förderfähigen Becken gedeckelt, höchstens aber 4 Millionen Euro. 2Diese Werte werden vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr jährlich entsprechend der vom Landesamt für Statistik festgestellten Baupreisentwicklung angepasst.

6.3 

Nicht gefördert werden Maßnahmen, deren zuwendungsfähige Ausgaben weniger als 100 000 Euro betragen.

6.4 

1Die Ausgaben für Architekten-, Landschaftsarchitekten- und Ingenieurleistungen können mit 18 Prozent der Ausgaben der Kostengruppen 300, 400 und 500 gemäß DIN 276 pauschal angesetzt werden. 2Die übrigen Baunebenkosten sind mit Ausnahme der künstlerischen Ausgestaltung nicht förderfähig.

6.5 

1Der Förderbetrag ist auf volle Hundert Euro abzurunden. 2Eine Nachbewilligung von Fördermitteln ist grundsätzlich nicht möglich.

6.6 

1Nicht zuwendungsfähig sind
Maßnahmen an angemieteten oder gepachteten Bädern,
Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers oder bei Maßnahmen gemäß Nrn. 3.2 oder 3.3 des kommunalen Unternehmens oder des Vereins,
die Anschaffung von Geräten oder von Möbeln,
Ausgabenanteile, in deren Höhe der Maßnahmenträger steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann,
Ausgaben, die mit der Aufbringung des Eigenanteils verbunden sind, sowie
Ausgaben, die durch mangelhaften Bauunterhalt verursacht sind; werden die Maßnahmen erstmals 25 Jahre nach Inbetriebnahme des Bades fällig, ist ohne besondere Prüfung davon auszugehen, dass sie nicht durch mangelhaften Bauunterhalt veranlasst sind.
2Freiwillige Arbeiten von Vereins- und Gemeindeangehörigen und Sachleistungen gehören als Eigenleistung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 3Kommunale Regiearbeiten werden grundsätzlich nicht gefördert.