Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

19. Befugnisse der Aufsichtsbehörde

1Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde ergeben sich aus den Bestimmungen der §§ 45 bis 48 in Verbindung mit § 85 Abs. 4 SGB VIII, § 104 SGB VIII, der Art. 45, 46 und 47 AGSG und aus den Vorgaben dieser Richtlinien. 2Die Prüfung der Zuverlässigkeit des Einrichtungsträgers für den Betrieb der Einrichtung ist eine Voraussetzung zur Erteilung einer Betriebserlaubnis. 3Gegenstand der Prüfung ist auch die Einhaltung der Grundsätze eines ordnungsgemäßen Dokumentationswesens sowie einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung. 4Wurde dem Träger eine Betriebserlaubnis erteilt, kann die Aufsichtsbehörde auch an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für deren Erteilung weiterbestehen. 5Die Aufsichtsbehörde darf zur Prüfung der Gewährleistung des Kindeswohls in der Einrichtung sämtliche relevanten Unterlagen und Dokumente einfordern. 6Dabei liegt es im Ermessen der Aufsichtsbehörde, ob diese im Original vor Ort in der Einrichtung eingesehen werden oder in welcher Form diese unter Einhaltung des Datenschutzes auszuhändigen sind. 7Der Träger hat insbesondere alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 8Örtliche Prüfungen können jederzeit angemeldet und unangemeldet erfolgen, möglichst einmal jährlich. 9Bei der örtlichen Prüfung soll der Träger entsprechend mitwirken. 10Der Einrichtungsträger ist zur transparenten Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde verpflichtet. 11Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen können nachträgliche Auflagen erteilt werden. 12Werden Mängel festgestellt und werden diese nach Beratung der Aufsichtsbehörde über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel nicht behoben, kann die Aufsichtsbehörde nachträgliche Auflagen erteilen (zum Beispiel einen Aufnahmestopp verhängen) oder die Betriebserlaubnis aufheben. 13Die Aufsichtsbehörde kann Tätigkeitsuntersagungen aussprechen sowie Bußgeldbescheide erlassen.