Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

17.   Ernährung

1Die Ernährung muss vollwertig und abwechslungsreich sein und dem jeweiligen Alter und dem Gesundheitszustand der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen entsprechen. 2Die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.