Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

1. Rechtliche Grundlagen und Geltungsbereich

1Diese Richtlinien legen nach Art. 44 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) die Mindestvoraussetzungen für erlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45a SGB VIII fest, die Kinder oder Jugendliche mit Behinderung ganztägig oder für einen Teil des Tages regelmäßig betreuen und daher der staatlichen Aufsicht nach §§ 45 bis 48a SGB VIII unterliegen. 2In diesen Einrichtungen werden auch junge Volljährige bis zum Ende der Schulzeit oder der Ausbildungszeit in Berufsbildungswerken betreut. 3Die zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden streben eine enge und partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Verbänden, Einrichtungs- und Leistungsträgern an. 4Die Leistungsträger werden rechtzeitig vor Erlass einer Betriebserlaubnis beteiligt.