Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

13.   Hilfsbedarfsgruppen

13.1   Kategorien vergleichbaren Hilfebedarfs

1Mit dem Ziel einer bedarfsgerechten Unterscheidung von Personalbedarf, Gruppengrößen und den gruppenübergreifenden, nicht-medizinischen Fachdiensten nach Nrn. 14.2 und 15.3, werden drei Kategorien vergleichbaren Hilfebedarfs gebildet. 2Die Hilfebedarfsgruppen 1, 2 und 3 stellen einen steigenden Hilfebedarf dar. 3Den einzelnen Hilfebedarfsgruppen sind unterschiedliche Gruppengrößen, Mindestpersonalberechnungsgrößen und nicht medizinisch-therapeutische Fachdienststunden zugeordnet. 4In fachlich begründeten Einzelfällen legt die Aufsichtsbehörde höhere Mindeststandards fest. 5Die Einrichtungen können ihre tatsächlichen Gruppen mit Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen aus allen drei Hilfebedarfsgruppen zusammensetzen. 6Je nach Zusammensetzung variieren die Berechnungen für die personelle Ausstattung, Gruppengröße und den oben benannten Fachdienst der tatsächlichen Gruppe.

13.2   Hilfebedarfsgruppe 1

1Sie umfasst Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung oder von wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung bedrohte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige. 2Die tatsächlichen Gruppen umfassen in diesem Fall in Heilpädagogischen Tagesstätten acht bis höchstens zwölf Plätze, in Heilpädagogischen Heimen höchstens zehn Plätze. 3Die Mindestpersonalberechnungsgröße liegt bei zwei Stellen. 4Der tatsächliche Personalbedarf bezieht die Betreuungszeiten mit ein. 5Der gruppenübergreifende nicht-medizinisch-therapeutische Fachdienst beträgt mindestens eine Wochenstunde pro betreute Person.

13.3   Hilfebedarfsgruppe 2

1Sie umfasst Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung oder von wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung bedrohte Kinder im Vorschulalter, die einen erhöhten Förder-, Betreuungs- und Pflegebedarf aufweisen. 2Ein erhöhter Förder-, Betreuungs- und Pflegebedarf besteht, wenn etwa zwei oder mehrere der Behinderungen, Verhaltensauffälligkeiten, geistige Behinderung oder wesentliche Körperbehinderungen vorliegen. 3Dies gilt auch bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen, deren Behinderung und/oder Pflegebedarf so erheblich ist oder bei Kindern im Vorschulalter, deren Verhaltensauffälligkeit so erheblich ist, dass der Umfang des Förder-, Betreuungs- und Pflegebedarfes dem des vorgenannten Personenkreises entspricht. 4Die tatsächlichen Gruppen umfassen in diesem Fall in Heilpädagogischen Tagesstätten acht bis höchstens zehn Plätze, in Heilpädagogischen Heimen höchstens acht Plätze. 5Die Mindestpersonalberechnungsgröße liegt bei zwei bis zweieinhalb Stellen. 6Der tatsächliche Personalbedarf bezieht die Betreuungszeiten mit ein. 7Der gruppenübergreifende nicht-medizinisch-therapeutische Fachdienst beträgt mindestens ein bis eineinhalb Wochenstunden pro betreute Person.

13.4   Hilfebedarfsgruppe 3

1Sie umfasst Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung oder von wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung bedrohte Kinder im Vorschulalter, die aufgrund ihres erhöhten Förder-, Betreuungs- und Pflegebedarfes oder anhaltender Verhaltensauffälligkeit einer besonders intensiven Betreuung, Förderung und Pflege bedürfen. 2Die tatsächlichen Gruppen umfassen in diesem Fall in Heilpädagogischen Tagesstätten und in Heilpädagogischen Heimen höchstens sechs Plätze. 3Die Mindestpersonalberechnungsgröße liegt bei zweieinhalb bis drei Stellen. 4Der tatsächliche Personalbedarf bezieht die Betreuungszeiten mit ein. 5Der gruppenübergreifende nicht-medizinisch-therapeutische Fachdienst beträgt mindestens eineinhalb bis zwei Wochenstunden pro betreute Person.

13.5   Besondere Hilfebedarfe

1Für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die erhebliches selbst- und/oder fremdgefährdendes Verhalten und/oder die herausfordernde Verhaltensweisen auf sozio-emotionaler Ebene und/oder objektaggressive Verhaltensweisen zeigen, beziehungsweise für die ein richterlicher Beschluss zur Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen vorliegt, die also einen individuellen Förderbedarf haben, der nicht in den oben genannten Hilfebedarfsgruppen und Standards erfasst ist, legt die Aufsichtsbehörde erforderlichenfalls abweichende Standards fest. 2Entscheidende Kriterien sind in diesem Kontext auch die Häufigkeit, die Dauer und die Intensität der Verhaltensweisen. 3Die Leistungsträger werden hierzu rechtzeitig beteiligt.