Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

14. Personal

14.1 Anforderungen, Aufgaben und Personalbemessung

1Zur Erziehung, Förderung und Bildung sowie für die Betreuung und Pflege der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen muss ausreichend Personal vorhanden sein, das die persönliche und fachliche Eignung für seine Aufgaben besitzt. 2Dies setzt eine positive Grundhaltung, Empathie und fachliche Kenntnisse voraus. 3Die Personalbemessung richtet sich nach den Bedarfen der Kinder und Jugendlichen und den Erfordernissen jeder einzelnen Einrichtung. 4Der Träger legt zusammen mit der Konzeption einen Vorschlag für die Personalausstattung vor. 5Diese werden von der Aufsichtsbehörde geprüft und in Verbindung mit den Vorgaben dieser Richtlinien als Ausgangsbasis für die Festlegung einrichtungsspezifischer Mindeststandards in der Betriebserlaubnis verwendet. 6Der tatsächliche Stellenbedarf errechnet sich aus den Betreuungszeiten, der Anzahl der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen und deren Einteilung in die Hilfebedarfsgruppen, unter Berücksichtigung der vereinbarten jährlichen Arbeitszeit, des Fortbildungsbedarfs und durchschnittlicher Ausfallzeiten durch Krankheit. 7Mittelbar zur Betreuung erforderliche Tätigkeiten, wie insbesondere Vor- und Nachbereitung, Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten, Teamarbeit und Supervision, und Fortbildungen und die Vernetzungsarbeit im Sozialraum sind im notwendigen Umfang zu berücksichtigen. 8Die erforderlichen Festlegungen der Personalbemessung werden im Rahmen der Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII auf der Grundlage der fachlichen Konzeption getroffen. 9Der Einrichtungsträger muss sicherstellen, dass die Vorgaben des § 72a SGB VIII eingehalten werden. 10Ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) oder ein Europäisches Führungszeugnis nach § 30b BZRG ist von Personen, die Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben, vor Beginn der Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen von längstens fünf Jahren dem Träger vorzulegen.

14.2 Pädagogische Leitung

1Die pädagogische Leitung der Einrichtung ist für die qualifizierte Umsetzung der Inhalte dieser Richtlinien verantwortlich. 2Aufgaben und Funktionen der Geschäftsführung und der Verwaltung sowie des Fachdienstes sind hierbei nicht inbegriffen. 3Der Leitungsaufwand bemisst sich
in Heilpädagogischen Heimen anteilig bis zu einer viertel Stelle pro Gruppe für die erste bis vierte Gruppe, ab der fünften Gruppe anteilig eine zehntel Stelle,
in Heilpädagogischen Tagesstätten eine fünftel Stelle pro Gruppe von der ersten bis fünften Gruppe, ab der sechsten Gruppe anteilig eine zwanzigstel Stelle.
4Weitere Leitungsanteile sind abhängig von der Zweckbestimmung sowie der Organisationsstruktur, insbesondere vom Personalumfang und der Anzahl der Gruppen. 5Synergieeffekte sind zu berücksichtigen.

14.3 Gruppenübergreifender Fachdienst

1Die Aufgaben des gruppenübergreifenden Fachdienstes umfassen insbesondere die diagnostische, gegebenenfalls auch pflegerische Abklärung, die psychologische, therapeutische, heil- und sozialpädagogische Förderung, die Unterstützung der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen und des Personals bei der Entwicklung und Umsetzung fachlicher Konzepte (vergleiche Nr. 5) sowie die Zusammenarbeit mit Familienangehörigen. 2Zusätzlich ermöglicht die Einrichtung eine im Bedarfsfall erforderliche medizinisch-therapeutische Versorgung (zum Beispiel Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie) der Betreuten und unterstützt deren Durchführung.

14.4 Gruppendienst

1Ab der Anwesenheit von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen ist sicherzustellen, dass mindestens eine Fachkraft in jeder Gruppe verantwortlich tätig ist. 2Qualifikation und Zahl der weiteren pädagogischen und pflegerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten sich nach dem Hilfebedarf der Zielgruppe. 3Das Verhältnis der Fachkräfte zu den Hilfskräften im Gruppendienst darf generell einen Schlüssel von zwei zu eins nicht unterschreiten. 4Das Verhältnis qualifizierter Hilfskräfte zu weiteren Hilfskräften sollte sich an dieser Quote orientieren. 5Der Dienstplan ist entsprechend zu gestalten. 6Bei der Personaleinsatzplanung ist sicherzustellen, dass Ausfälle unverzüglich bedarfsgerecht ausgeglichen werden.

14.5 Nachtdienst

1In der Regel ist die Betreuung während der Nachtruhe durch Fachkräfte zu leisten. 2Dies kann in Form von Nachtwache und/oder Nachtbereitschaft erfolgen. 3Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann für die Nachtbetreuung eine Hilfskraft eingesetzt werden, wenn eine Fachkraft in Rufbereitschaft vorgehalten wird. 4Werden in der Nacht freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen angewendet, sind grundsätzlich Nachtwachen erforderlich. 5Der Umfang und die Ausgestaltung der nächtlichen Betreuung sind abhängig vom Hilfebedarf, den räumlichen Bedingungen und der Organisationsstruktur.

14.6 Team, Supervision, Fort- und Weiterbildung

1Regelmäßige Teambesprechungen, Supervision, Fort- und Weiterbildung sind zentrale Beiträge zur Qualitätsentwicklung einer Einrichtung. 2Der Träger hat sicher zu stellen, dass jede Fach- und Hilfskraft entsprechend ihrer Aufgabenstellung eingearbeitet sowie fort- und weitergebildet wird. 3Für Einrichtungen, die freiheitsentziehende Maßnahmen anwenden, wird auf Nr. 6 verwiesen. 4Insbesondere die zum Einsatz kommenden pädagogischen Interventionen gegenüber den Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen sind in regelmäßigen Abständen zu thematisieren, zu hinterfragen und zu reflektieren. 5Hierzu sind geeignete Einrichtungs- und Kommunikationsstrukturen vorzuhalten. 6Die differenzierte Einarbeitung ist sicher zu stellen.