Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

18. Gesundheit, Hygiene und Infektionsschutz

1Jede Einrichtung hat für ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld Sorge zu tragen. 2Eine entsprechend in Erster Hilfe ausgebildete Kraft muss in der Einrichtung jederzeit zur Verfügung stehen. 3Gefahrstoffe und Arzneimittel sind für die Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen unzugänglich aufzubewahren, es sei denn der Zugriff auf Arzneimittel ist im Einzelfall für die Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen geboten (Verweis auf Gefahrstoffverordnung und Arzneimittelverordnung).
4In allen für die Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen zugänglichen Räumen und im Außenbereich der Einrichtung sind die gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheitsschutzgesetzes zu beachten (Beispiel.: Rauchverbot nach Art. 3 des Gesundheitsschutzgesetzes).
5In der stationären Betreuung sind die medizinische und zahnmedizinische Versorgung zu gewährleisten. 6Bei Bedarf bemüht sich die Einrichtung auch um die kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung.
7Es wird empfohlen, dass der Träger der Einrichtung zu seiner Unterstützung einen Hygienebeauftragten mit entsprechender Fortbildung benennt. 8Zu den Aufgaben eines Hygienebeauftragten gehören unter anderem:
Erstellung und Aktualisierung des einrichtungsinternen Hygieneplanes,
Förderung einer breiten Akzeptanz der Hygienemaßnahmen bei den Mitarbeitenden,
Durchführung und Dokumentation von Hygienebelehrungen,
Kontakt zum Gesundheitsamt.
9Sowohl der Träger als auch die Leitung der Einrichtung tragen Verantwortung für die Sicherung der hygienischen Erfordernisse und nehmen diese unter anderem durch Anleitung und Kontrolle wahr. 10Aufgabe des Trägers und der Leitung ist es, einen ausreichenden Schutz sowohl des Personals als auch der betreuten Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen vor Infektionen zu gewährleisten, indem sie sicherstellen, dass der allgemein anerkannte Stand des Wissens in der Hygiene eingehalten wird. 11Die gesetzlichen Bestimmungen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten sowie die hygienischen Anforderungen an das Personal im Umgang mit Lebensmitteln sind zu beachten.