Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

7.   Aufnahme, Förderplanung und Beendigung einer Maßnahme

7.1   Aufnahmevoraussetzungen

1Die Einrichtung kann grundsätzlich nur Kinder, Jugendliche und gegebenenfalls schulpflichtige junge Volljährige aufnehmen, die zu dem in der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII beschriebenen Personenkreis gehören. 2Der Verlauf einer Hilfe ist als Gesamtprozess zu betrachten, an dessen Ausgestaltung die am Erziehungs- und Förderprozess beteiligten Personen mitwirken. 3Bereits im Vorfeld der Aufnahme sind die Sorgeberechtigten über die konzeptionellen Grundlagen und Leistungen der Einrichtung sowie gegebenenfalls auch über individuell notwendige freiheitsentziehende Maßnahmen zu beraten.

7.2   Aufnahme

1Das Aufnahmeverfahren ist in der Konzeption der Einrichtung zu beschreiben. 2Der Aufnahme sollen eine differenzierte Anamnese und eine interdisziplinäre Diagnose vorausgehen, die alle Entwicklungsbereiche sowie den medizinischen, pflegerischen, sozio-emotionalen und gegebenenfalls psychiatrischen Behandlungsbedarf umfasst. 3Auf der Grundlage des voraussichtlich zu erwartenden Hilfebedarfs ist die Aufnahme in die Einrichtung gemeinsam mit den Sorgeberechtigten und dem zuständigen Leistungsträger vorzubereiten.4Für die (Wieder-)Aufnahme von Kindern und Jugendlichen mit massiv anhaltenden Verhaltensauffälligkeiten nach einem stationären Aufenthalt in der Kinder- und Jugendpsychiatrie ist ein Aufnahmeprozedere zu erarbeiten, das einen umfassenden Informationsaustausch sicherstellt.

7.3   Förderplanung und Ausgestaltung der Hilfe

1Ausgehend von den im Gesamtplanverfahren gemäß § 117 SGB IX erarbeiteten Zielsetzungen erstellt die Einrichtung in Kooperation mit den Sorgeberechtigten und anderen am Förderprozess beteiligten Stellen individuelle Förderpläne. 2Die Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen sind entsprechend ihrem Alter und ihrer Entwicklung daran zu beteiligen. 3Grundsatz der Förderplanung ist die individuelle Förderung einer ganzheitlichen Entwicklung. 4Alle hierfür wesentlichen Bereiche der Betreuung, Erziehung, Bildung, Förderung und Pflege sind zu berücksichtigen. 5Die Förderpläne enthalten Aussagen über den Verlauf des Hilfeprozesses sowie über die bisher erreichten Wirkungen der Hilfe und Überlegungen über mögliche weitere Perspektiven. 6Es werden konkrete Ziele, ihre zeitliche Realisierbarkeit sowie Methoden des Handelns beschrieben. 7Der Förderplan ist im interdisziplinären Team unter Einbindung des Fachdienstes, der pädagogischen Leitung sowie der Sorgeberechtigten in geeigneten Abständen, mindestens einmal jährlich zu überprüfen und fortzuschreiben. 8Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, sind individuelle Notfall-, Deeskalations- beziehungsweise Kriseninterventionspläne vorzuhalten. 9In eigenständigen Einrichtungen und Gruppen im Rahmen des Kurzzeitwohnens sollen bereits bestehende Fördermaßnahmen an Werktagen weitergeführt werden, sofern die Leistungsberechtigten tagsüber nicht in anderen Fördereinrichtungen betreut werden. 10Individuelle Notfall-, Deeskalations- beziehungsweise Kriseninterventionspläne sind bedarfsgerecht vorzuhalten.

7.4   Ablösung und Beendigung

1Die Einrichtung plant und begleitet nach Möglichkeit und Bedarf gemeinsam mit dem Kind, Jugendlichen und jungen Volljährigen, den Sorgeberechtigten, dem gesetzlichen Betreuer und dem zuständigen Leistungsträger die Beendigung einer Maßnahme sowie den Übergang in eine neue Lebenssituation. 2Insbesondere bei einem Wechsel in eine andere Betreuungsform ist mit Zustimmung der Sorgeberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass alle notwendigen Informationen zum bisherigen Lebensweg und der bisherigen Förder- und Betreuungsplanung umfassend zur Verfügung gestellt werden. 3Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten.