Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

12.   Betreuungsformen

12.1   Formen der Betreuung

Die Betreuung erfolgt in der Regel im Gruppensetting oder bei Bedarf in weiteren Betreuungsformen.

12.2   Betreuung im Gruppensetting

1Die Betreuung der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen findet in der Regel in alters- und geschlechtsgemischten Gruppen statt. 2Die Gruppe bietet dabei ein heilpädagogisches Milieu und bildet den Ort, der stabile Beziehungsangebote, emotionale Zugehörigkeit, Halt und Orientierung vermittelt. 3Die Gruppe ist primärer Erfahrungsraum für das Erproben und Stabilisieren sowie die Entfaltung neuer selbständiger, eigenverantwortlicher und am sozialen Kontext der Gruppe orientierter Handlungsweisen. 4Die Gruppen sind in ihrer Größe, Zusammensetzung und Personalausstattung am individuellen Hilfebedarf der Gruppenmitglieder zu orientieren. 5Ein häufiger Wechsel der Bezugspersonen ist zu vermeiden.

12.3   Weitere Betreuungsformen

1Für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, für die das Leben und die Kontakte in einem Gruppensetting im Sinne von Nr. 12.1 massive und andauernde krisenhafte Anspannungs- und Erregungszustände verursachen und für die Rückzugsmöglichkeiten innerhalb des Gruppenkontextes nicht ausreichen, sollen im Rahmen der Binnendifferenzierung der Einrichtungen alternative Betreuungssettings (zum Beispiel Einzelsettings, Kleingruppe oder ähnliches) geschaffen werden, um ihre Entwicklungspotentiale nutzen zu können. 2Eine Integration in ein Gruppensetting ist möglichst anzubahnen. 3Basierend auf den konzeptionellen Grundlagen des Trägers und einer Bedarfsfeststellung des Leistungsträgers für dieses Betreuungsangebot legt die Aufsichtsbehörde unter Mitwirkung des Leistungsträgers die Mindeststandards zum Schutz des Kindeswohls bezüglich der räumlichen, personellen und inhaltlichen Erfordernisse fest.