Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

8. Zusammenarbeit der Einrichtung mit den Personensorgeberechtigten

8.1 Stellenwert und Ziele

1Der Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten kommt ein besonderer Stellenwert zu und soll von Wertschätzung und gegenseitigem Vertrauen bestimmt sein. 2Durch begleitende Beratung seitens der Einrichtung soll eine dem Wohl der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden. 3Rechte und Pflichten der Sorgeberechtigten bleiben durch die Betreuung in einer Einrichtung unberührt, soweit keine gerichtlichen Einschränkungen vorliegen. 4Die Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten ist ein wesentlicher Bestandteil der Konzeption und der Arbeit in der Einrichtung. 6Sie beginnt bereits mit dem Aufnahmewunsch. 7Dem Bedürfnis der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen auf Umgang mit ihren Elternteilen sowie mit Geschwistern und Personen, zu denen eine besondere Beziehung besteht, ist Rechnung zu tragen.

8.2 Beteiligung

1Die Personensorgeberechtigten sind an allen wesentlichen Entscheidungen zu beteiligen und regelmäßig in den Verlauf der Hilfe einzubinden. 2Fragen der Erziehung, Pflege, Förderung und Teilhabe sind mit den Personensorgeberechtigten gemeinsam zu beraten, abzustimmen und nachvollziehbar zu dokumentieren. 3Die Personensorgeberechtigten sollen aktiv an der Förderplanung und ihrer Fortschreibung beteiligt werden sowie die Möglichkeit zur Teilnahme an Förderplangesprächen erhalten.

8.3 Akteneinsicht

1Die Einrichtungen haben den Personensorgeberechtigten die Einsicht in alle personenbezogenen Unterlagen zu gewähren. 2Davon ausgeschlossen sind jene Teile, die Informationen über Dritte enthalten.

8.4 Beirat

Für jede Einrichtung, ausgenommen Kurzzeitwohneinrichtungen, soll ein Beirat beziehungsweise eine Sprecherin oder ein Sprecher aus dem Kreis der Personensorgeberechtigten und/oder gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuer zur Beratung der Einrichtung eingesetzt werden.