Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

5. Qualitätsanforderungen an Träger und Einrichtungen

5.1 Generelle Anforderungen

1Der Träger einer Einrichtung muss die nach § 45 Abs. 2, 3 und § 47 Abs. 2 SGB VIII vorgegebenen Anforderungen erfüllen. 2Er muss zur pädagogischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Führung der Einrichtung in der Lage sein und das leibliche, geistige und seelische Wohl der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen gewährleisten. 3Sowohl der Träger als auch die Leitung der Einrichtung tragen Verantwortung für die Sicherung der hygienischen Erfordernisse und nehmen ihre Verantwortung unter anderem durch Anleitung und Kontrolle wahr. 4Aufgabe des Trägers und der Leitung ist es, einen ausreichenden Schutz sowohl des Personals als auch der Bewohner vor Infektionen zu gewährleisten, indem sie sicherstellen, dass der allgemein anerkannte Stand des Wissens in der Hygiene eingehalten wird.

5.2 Fachliche Konzeption

1Jede Einrichtung hat eine fachliche Konzeption vorzuweisen, die regelhaft fortzuschreiben ist. 2Darin sind alle Leistungen in Form von Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu beschreiben. 3In der fachlichen Konzeption sind vor allem Aussagen zu treffen zu:

5.2.1 Leitbild und pädagogische Grundhaltung

1Im Leitbild muss zum Ausdruck kommen, welche Werte und ethischen Prinzipien das Handeln aller in der Einrichtung agierenden Personen prägen und welche Rolle beziehungsweise welcher Auftrag sich für die Mitarbeitenden im Kontext ihrer Tätigkeit daraus ergeben. 2Im Rahmen der Konzeptionsentwicklung und -fortschreibung stellt das Leitbild die Grundlage für das pädagogische und zwischenmenschliche Handeln in der Einrichtung dar.

5.2.2 Partizipation und Beschwerde

1Die Einrichtungen müssen zur Sicherung der Rechte der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtungen bereitstellen und ein entsprechendes Beschwerdemanagement betreiben. 2Entsprechende Konzepte sind unter weitest gehender Mitwirkung der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen zu erstellen und regelhaft fortzuschreiben.
3Bei allen Maßnahmen sind die Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen ihrer Entwicklung und ihren Fähigkeiten entsprechend zu beteiligen. 4So ist die Beteiligung der Betreuten an der Wahl zum Landesheimrat entsprechend zu unterstützen. 5Die Einrichtung weist Eltern, Sorgeberechtigte und Angehörige, Personal und Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in geeigneter Form auf die Beratungs- und Beschwerdestellen der Regierungen als unabhängige Anlaufstellen sowie bei Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe auf die Ombudsstellen nach § 9a SGB VIII hin.

5.2.3 Schutz vor Gewalt

1Zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen sowie von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Einrichtungen ist ein Konzept zum Schutz vor Gewalt vorzuhalten. 2Die Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen sind ihrem Alter und Entwicklungsstand entsprechend an der Erarbeitung zu beteiligen. 3Das Konzept beinhaltet insbesondere Aussagen zu Verhaltensstandards, Schutzmaßnahmen und Verfahrenswegen bei grenzverletzendem Verhalten, zu Deeskalations- und Kriseninterventionsstrategien, zum Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen und zu Time-Out-Maßnahmen sowie zu Verfahren bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung. 4Die Sorgeberechtigten sowie die Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen sind ihrem Alter und Entwicklungsstand entsprechend zu informieren. 5Das Konzept ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben.

5.2.4 Weitere konzeptionelle Inhalte

Darüber hinaus sind insbesondere Aussagen von Bedeutung
zu inklusiven Aspekten, Sozialraumorientierung, Öffnung ins Gemeinwesen,
zum Umgang mit herausforderndem Verhalten und psychiatrischen Störungsbildern,
zum Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen und zu Time-Out-Maßnahmen (siehe auch Nr. 6),
zur zeitgemäßen Medienpädagogik,
zur Förderung der Gesundheit, Ernährung und Hygiene (siehe auch Nrn. 17 und 18),
zu sexualpädagogischen Ansätzen und Methoden,
zu Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung,
zur Qualifizierung des Personals und
zur Zusammenarbeit mit Familien (siehe auch Nr. 8).