Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

16. Bau und Ausstattung

16.1 Bauplanung und Teilhabe

1Bereits bei der Planung von Einrichtungen soll für eine bestmögliche Teilhabe der betreuten Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen in das bestehende Gemeinwesen Sorge getragen werden. 2Bauliche Maßnahmen sind vorab mit der zuständigen Aufsichtsbehörde abzustimmen.

16.2 Gebäude, Raumstruktur und Raumausstattung

1Die Gebäude, die dazugehörigen Anlagen, das Raumprogramm und die Ausstattung der Einrichtung müssen baulich und funktional so beschaffen sein, dass sie den individuellen und behinderungsspezifischen Bedarfen der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen und der Zweckbestimmung auf Grundlage der fachlichen Konzeption entsprechen. 2Die Bestimmungen für barrierefreies Bauen und ausreichende Abstellflächen für Heil- und Hilfsmittel sind zu berücksichtigen. 3Für Spiel und Sport sind ausreichende Freiflächen im Außenbereich zu schaffen oder müssen zugänglich sein. 4Eine zeitgemäße Medienausstattung einschließlich Internetanschluss ist zu gewährleisten.

16.3 Heilpädagogische Heime

1Die Räume für eine Gruppe sind als eigenständige Wohneinheit so zu gestalten, dass sie den Wohn-, Freizeit-, Ernährungs-, Schlaf- und Hygienebedürfnissen der dort lebenden Personen entsprechen. 2Entsprechend der fachlichen Konzeption ist eine ausreichende Zahl geeigneter Einzelzimmer vorzuhalten. 3Mehrbettzimmer sind in der Regel mit nicht mehr als zwei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen zu belegen, ab Schulalter nur von einem Geschlecht. 4Als Orientierungshilfe für die Erstellung eines Raumprogramms wird auf die jeweils geltenden Richtlinien für die Investitionsförderung von Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung hingewiesen.

16.4 Heilpädagogische Tagesstätten

1Für Gruppenräume sind je 4 m2 Bodenfläche pro Platz, mindestens jedoch 30 m2, sowie ein Nebenraum mit 15 m2 vorzusehen. 2Für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit besonderem Raumbedarf (zum Beispiel für Rollstühle) sind zusätzlich 2 m2 pro Platz hinzuzurechnen. 3Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten sind vorzuhalten. 4Für Mädchen und Jungen ab dem Schulalter sind getrennte Sanitärräume bereitzustellen.
5Für den Betrieb einer Heilpädagogischen Tagesstätte sind eigene Gruppenräume vorzuhalten. 6Grundsätzlich sind 4 m2 pro Platz und ein geeigneter Nebenraum mit 15 mpro Gruppe vorzuhalten. 7Für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit besonderem Raumbedarf (zum Beispiel für Rollstühle) sind zusätzlich 2 m2 pro Platz hinzuzurechnen. 8Räume unter 30 m2 die konzeptionell begründbar als Gruppenräume genutzt werden sollen, erfordern die Zustimmung der Aufsichtsbehörde. 9Fachdienst- und Ruheräume sowie Rückzugsmöglichkeiten sind vorzuhalten.

16.5 Baurechtliche Hinweise, Sicherheitsmaßnahmen und Unfallschutz

1Die Gebäude müssen den geltenden baurechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen zum baulichen Brandschutz entsprechen. 2Der Träger hat für die regelmäßige Überprüfung der Brandschutzanlagen, den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz sowie die sonstigen Sicherheitsvorkehrungen zur Verhütung von Unfällen, Vermeidung von Verbrühungen und der Verbreitung von Infektionskrankheiten sowie zur Verhütung und Beseitigung von Gefahren entsprechend den gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen.