Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

15. Berufliche Qualifizierung

15.1 Einsatz von Personal

Grundsätzlich sind Fach- und Hilfskräfte so einzusetzen, dass sie entsprechend ihrer Ausbildung und ihrer Berufserfahrung die ihnen übertragenen Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen bei der ganzheitlichen Förderung, Bildung und Erziehung, Pflege und Betreuung in Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung eigenverantwortlich und qualifiziert wahrnehmen können.

15.2 Pädagogische Leitungskräfte

1Für die pädagogische Leitung der Einrichtung sind in der Regel geeignete pädagogische Fachkräfte oder nach Einzelfallprüfung entsprechend wissenschaftlich ausgebildete Fachkräfte einzusetzen. 2Eine mehrjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen sozial- oder heilpädagogischen Einrichtung ist erforderlich.

15.3 Pädagogische und pflegerische Fachkräfte

Fachkräfte müssen eine einschlägige Berufsausbildung oder ein einschlägiges Studium abgeschlossen haben, wodurch ihnen Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen, eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt wurden.

15.3.1 Pädagogische Fachkräfte

sind insbesondere und nicht abschließend:
diplomierte beziehungsweise staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Absolventinnen und Absolventen mit Bachelor of Arts (B.A.) Studiengang Soziale Arbeit,
staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,
staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen (B.A.) oder Studiengang Frühpädagogik/“Erziehung und Bildung im Kindesalter“,
Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen, Absolventinnen und Absolventen (B.A., M.A.) Studiengang Pädagogik oder Erziehungswissenschaften außerschulische Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen,
staatlich geprüfte oder anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,
Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (mit staatlicher Anerkennung oder Studienabschluss),
andere Kräfte mit einrichtungsorientierter Ausbildung (zum Beispiel SOS-Kinderdorfeltern, Waldorf-, Montessori-Pädagoginnen und -Pädagogen, Konduktorinnen und Konduktoren in den jeweiligen Einrichtungen).

15.3.2 Pflegerische Fachkräfte

sind insbesondere und nicht abschließend:
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
Pflegerische Fachkräfte mit abgeschlossener generalistischer Ausbildung zur Pflegefachfrau/-mann,
Pflegefachkraft mit psychiatrischer Zusatzausbildung.

15.4 Gruppenübergreifende Fachdienste

1Solche sind insbesondere und nicht abschließend:
diplomierte beziehungsweise staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Absolventinnen und Absolventen mit Bachelor of Arts (B.A.) Studiengang Soziale Arbeit,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten,
Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen, Master of Science Studiengang Psychologie,
Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen, (B.A., M.A.) Studiengang Pädagogik oder Erziehungswissenschaften,
Sonderpädagoginnen und -pädagogen (B.A., M.A.),
staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen (B.A.), Studiengang Frühpädagogik/“Erziehung und Bildung im Kindesalter“ (B.A.),
Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (mit staatlicher Anerkennung oder Studienabschluss),
Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten mit Diplom (B.A., M.A.), Studiengänge „Elementare Musikpädagogik und Rhythmik“,
Konduktorinnen und Konduktoren in den entsprechenden Einrichtungen,
Pflegefachkräfte und B.sc. Nursing.
2Fachkräfte mit Zusatzausbildung entsprechend der Einrichtungskonzeption sind unter anderem
Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger sowie
staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher.
3Zusätzlich medizinisch-therapeutische Fachkräfte, wie zum Beispiel
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
Logopädinnen und Logopäden,
Sprachheiltherapeutinnen und Sprachheilpädagoginnen B.A. / M.A. und Sprachheiltherapeuten und Sprachheilpädagogen B.A. / M.A.

15.5 Qualifizierte Hilfskräfte

1Qualifizierte Hilfskräfte sind insbesondere staatlich geprüfte
Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger,
Heilerziehungspflegehelferinnen und Heilerziehungspflegehelfer,
Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
Sozialbetreuerinnen und Sozialbetreuer sowie
Erzieherinnen und Erzieher im Anerkennungsjahr.
2Weitere Qualifikationen entsprechend der Einrichtungskonzeption können nach vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Gruppendienst eingesetzt werden.

15.6 Weitere Hilfskräfte

Weitere Hilfskräfte sind insbesondere
Praktikantinnen und Praktikanten,
Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr und Bundesfreiwilligendienst,
Personen, die einen sozialpädagogischen oder heilerzieherischen Beruf anstreben und angelernte Hilfskräfte.

15.7 Im Ausland erworbene Berufsqualifikationen und Sprachniveau

1Bewerberinnen und Bewerber mit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation sollen eine Gleichwertigkeitsanerkennung bei der jeweiligen zuständigen Anerkennungsbehörde beantragen. 2Die zuständige Aufsichtsbehörde entscheidet, ob mit der Ausbildung die angestrebte Tätigkeit, gegebenenfalls befristet auch vor Abschluss des Anerkennungsverfahrens, wahrgenommen werden kann. 3Bei Bewerberinnen und Bewerbern nicht deutschsprachiger Herkunft ist ein Sprachniveau von mindestens B2 gemäß des Europäischen Reverenzrahmens nachzuweisen.