Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

3. Einrichtungen

3.1 Geltungsbereich

1Zum Geltungsbereich dieser Richtlinien gehören Heilpädagogische Tagesstätten, Heilpädagogische Heime und sonstige Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche. 2Heilpädagogische Tagesstätten, Heime und sonstige Einrichtungen sind konzeptionell eigenständige Einrichtungen. 3Sie bieten Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen mit Behinderung und von Behinderung bedrohten Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen in kleinen Gruppen vor allem individuelle, ganzheitliche heilpädagogische und therapeutische Förderung sowie unterstützende Leistungen zur gleichberechtigten Teilhabe an Bildung und am Leben in der Gemeinschaft. 4In diesem Sinn fördern sie die Fähigkeit zur Kommunikation, Mobilität, Eigenbeschäftigung und Freizeitgestaltung sowie den Erwerb und Erhalt lebenspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten, mit dem Ziel einer selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. 5Sie legen großen Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten, der Schule und anderen am Förderprozess Beteiligten sowie eine Vernetzung im Sozialraum. 6Heilpädagogische Tagesstätten und Heime betreuen zunehmend mehr Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung und tiefgreifenden Entwicklungsstörungen, psychiatrischen Störungsbildern sowie massiven anhaltenden Verhaltensauffälligkeiten, die ein besonders hohes Schutzbedürfnis vor Selbst- beziehungsweise Fremdgefährdung haben. 7Sie bedürfen einer intensiv-pädagogischen Betreuung, gegebenenfalls in Form einer Einzelbetreuung mit entsprechend angepassten konzeptionellen, personellen und räumlichen Angebotsstrukturen.

3.2 Heilpädagogische Tagesstätten

1Heilpädagogische Tagesstätten nehmen Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche und junge Volljährige auf, die zur Teilhabe an Bildung einer besonderen Betreuung und Förderung tagsüber in einem institutionellen Setting bedürfen und bieten in kleinen Gruppen vor allem individuelle heilpädagogische und therapeutische Förderung sowie unterstützende Leistungen zur gleichberechtigten Teilhabe an Bildung und am Leben der Gemeinschaft. 2Sie unterstützen und ergänzen die Familienerziehung. 3Sie bieten auch in Teilen der Ferien alters- und entwicklungsgemäße Angebote. 4Werden an Regelschulen oder Kindertageseinrichtungen in partnerschaftlicher Kooperation Außengruppen von Heilpädagogischen Tagesstätten betrieben, sind Kooperationsvereinbarungen zu treffen und standortspezifische Besonderheiten konzeptionell zu beschreiben. 5Die wöchentliche Öffnungszeit der gesamten Einrichtung muss mindestens 15 Stunden umfassen. 6Zur Sicherung einer kontinuierlichen Förderung der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen mit Behinderung ist eine regelmäßige Teilnahme sowohl am Gruppengeschehen als auch an Einzelmaßnahmen an mehreren Tagen in der Woche erforderlich.

3.3 Heilpädagogische Heime

1Heilpädagogische Heime nehmen Kinder, Jugendliche und junge Volljährige auf, die infolge der Art und Schwere ihrer Behinderung und/oder zum Zweck des Schulbesuchs einer besonderen Betreuung und Förderung in unterschiedlichen Wohnformen außerhalb der Familie bedürfen. 2Hierbei sind offen geführte Wohnformen und geschlossen geführte Wohnformen zu unterscheiden.

3.3.1 Offen geführte Wohnformen

1Heilpädagogische Heime sind grundsätzlich offen geführte, in Wohngruppen untergliederte Wohnformen, mit alters- und entwicklungsgemäß ausgerichteten Schutzvereinbarungen beziehungsweise Schutzvorkehrungen zum Verlassen der Einrichtung. 2Sofern eingestreute Kurzzeitplätze vorgehalten werden, sind diese gesondert auszuweisende Bestandteile der Einrichtung.

3.3.2 Geschlossen geführte Wohnformen

1Geschlossen geführte Heilpädagogische Wohnformen (Heime oder Wohngruppen) sind konzeptionell gesondert zu beschreiben. 2Sie bieten intensiv-pädagogische Betreuung und Förderung für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung und tiefgreifenden Entwicklungsstörungen, psychiatrischen Störungsbildern sowie massiven anhaltenden Verhaltensauffälligkeiten an, die ein besonders hohes Schutzbedürfnis vor Selbst- beziehungsweise Fremdgefährdung haben. 3Voraussetzung für eine freiheitsentziehende Unterbringung ist eine richterliche Genehmigung. 4Individuelle Zielsetzung ist die Verringerung der freiheitsentziehenden Maßnahmen und Überführung in eine offene Wohnform bei gleichzeitiger Option für den Verbleib in der Einrichtung. 5Abrupte Beziehungsabbrüche, Wechsel der Einrichtung, der Tagesstruktur beziehungsweise Beschulung sind unter Einbezug des Leistungsträgers zu prüfen, nach Möglichkeit aber zu vermeiden.

3.4 Sonstige Einrichtungen

1Sonstige Einrichtungen können sich in Gruppengröße, Raum- und Personalbedarf, einschließlich der Leitungsanteile, von Heilpädagogischen Heimen und Heilpädagogischen Tagesstätten unterscheiden. 2Sie haben stets auch einen pädagogischen Auftrag (Zielsetzung) und müssen sich am Alter, an der Art der Behinderung sowie am individuellen Hilfebedarf ausrichten. 3Die strukturellen Anforderungen orientieren sich an der jeweiligen Aufgabenstellung. 4Die Vorgaben der Nrn. 13 und 14 gelten insoweit nur eingeschränkt. 5Die zuständigen Aufsichtsbehörden führen Betriebserlaubnisverfahren im Rahmen von Einzelfallprüfungen durch. 6In Einzelfällen können freiheitsentziehende Maßnahmen erforderlich sein. 7Zu den sonstigen Einrichtungen zählen insbesondere:

3.4.1 Kurzzeitwohnen

1In Kurzzeitwohnen erfolgt Betreuung, Pflege, Unterkunft und Versorgung. 2Der jeweilige Aufenthalt des jungen Menschen soll in der Regel sechs Wochen nicht überschreiten.
3Kurzzeitwohnen kann in folgenden Formen betrieben werden:
als eigenständige Kurzzeiteinrichtung,
in Heilpädagogischen Heimen als eingestreute Plätze in bestehenden Wohngruppen,
oder als eigens dafür ausgewiesene, konzeptionell gefasste Kurzzeitgruppen.

3.4.2 Wohnformen in der Berufsvorbereitung und der Berufsausbildung

Sie stellen eine Wohnmöglichkeit am Ausbildungsort sowie sozialpädagogische Begleitung zur Verfügung.

3.4.3 Wohnformen für intensivpflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Volljährige

Sie gewährleisten in gleichem Maße qualifizierte Pflege, medizinische Versorgung, Betreuung, Erziehung und Förderung.