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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
51.
Reihenfolge der Wahlvorschläge, Ordnungszahlen (Art. 33 Abs. 2, § 52)
1Zusammen mit der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge vergibt der Wahlausschuss auch die Ordnungszahlen der Wahlvorschläge entsprechend der Reihenfolge in Art. 33 und § 52.
2 § 52 Satz 3 Halbsatz 2 betrifft nur die nach § 52 Satz 2 vom Landesamt für Statistik bekannt gemachten Ordnungszahlen.
3Bei der Festsetzung der Reihenfolge nach Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist bei einer Gemeinderatswahl nur auf die Zahl der bei der letzten Gemeinderatswahl abgegebenen gültigen Stimmen abzustellen, und zwar auch dann, wenn die Wahl für ungültig erklärt wurde. 4Das Ergebnis der Kreistagswahl kann für die Reihenfolge bei der Gemeinderatswahl nicht herangezogen werden. 5Entsprechendes gilt bei Kreistagswahlen.
6Bei der alphabetischen Reihenfolge der Kennworte ist bei gleichem Anfangsbuchstaben der Kennworte auf die weiteren Buchstaben abzustellen. 7Maßgeblich ist die Langform des Kennworts.
8Sind Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl verbunden und werden von demselben Wahlvorschlagsträger Wahlvorschläge für beide Wahlen zugelassen, erhalten diese Wahlvorschläge nach § 52 Satz 4 Halbsatz 2 dieselbe Ordnungszahl. 9Wird von dem Wahlvorschlagsträger lediglich ein Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl zugelassen, darf die hierfür vergebene Ordnungszahl bei der Bürgermeisterwahl nicht anderweitig vergeben werden. 10Wird von dem Wahlvorschlagsträger lediglich ein Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl zugelassen, erhält dieser Wahlvorschlag die Ordnungszahl, die ein Wahlvorschlag dieses Wahlvorschlagsträgers für die Gemeinderatswahl erhalten hätte; diese Ordnungszahl wird für die Gemeinderatswahl nicht anderweitig vergeben.
11Die Ausführungen gelten entsprechend, wenn Kreistags- und Landratswahl verbunden sind.