Inhalt
48.
Nachreichen und Ergänzen von Wahlvorschlägen (Art. 31 Satz 2 und 3, §§ 45, 46)
1Ein Nachreichen von Wahlvorschlägen ist nur möglich, wenn bis zum Stichtag (59. Tag vor dem Wahltag) kein oder nur ein Wahlvorschlag eingereicht wurde. 2Von nur einem Wahlvorschlag ist auch dann auszugehen, wenn zur Bürgermeister- oder zur Landratswahl mehrere Wahlvorschläge von verschiedenen Wahlvorschlagsträgern mit derselben sich bewerbenden Person eingehen und durch entsprechende Erklärung der Person rechtlich ein gemeinsamer Wahlvorschlag geworden sind.
3Die Ergänzung eines Wahlvorschlags um weitere sich bewerbende Personen bis zum 48. Tag vor der Wahl setzt voraus, dass diese Personen zuvor in einer Aufstellungsversammlung nominiert wurden. 4Es ist nicht erforderlich, vor der Ladung oder der Durchführung einer weiteren Aufstellungsversammlung den entsprechenden Hinweis der Wahlleiterin oder des Wahlleiters nach § 46 abzuwarten. 5Es ist auch möglich, die Ergänzung eines Wahlvorschlags vorsorglich bereits in der ersten Aufstellungsversammlung für den Fall vorzunehmen, dass bis zum Ende der Nachfrist kein weiterer Wahlvorschlag eingereicht wird.