47.
Inhalt und Form der Wahlvorschläge (Art. 25, § 43)
47.1
Kennwort des Wahlvorschlags
1Das Kennwort des Wahlvorschlags ist kraft Gesetzes (Art. 25 Abs. 5 Satz 1) der Name des Wahlvorschlagsträgers (Partei oder Wählergruppe), wobei eine Kurzbezeichnung ausreicht (vgl. § 43 Satz 1 Nr. 1). 2Das bedeutet, dass ein Wahlvorschlagsträger nur einen Namen im Kennwort haben darf. 3Mehrere Wahlvorschlagsträger, die einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen, führen dagegen mehrere Namen im Kennwort, nämlich die Namen sämtlicher daran beteiligter Wahlvorschlagsträger (Art. 25 Abs. 5 Satz 2). 4Sonstige Bezeichnungen sowie Zusätze sind, sofern sie nicht zur Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen erforderlich sind (z. B. bei Namensgleichheit; Art. 25 Abs. 5 Satz 3), unzulässig. 5Auch wenn Personen in den Wahlvorschlag als Bewerberin oder als Bewerber aufgenommen wurden oder an der Aufstellungsversammlung teilgenommen haben, die nicht Mitglieder der Partei oder der Wählergruppe sind, berechtigt das nicht zu Zusätzen zum Namen des Wahlvorschlagsträgers, wie z. B. „(partei-)freie Bürger“ oder „Unabhängige“. 6Der Wahlvorschlag ist in diesem Fall teilweise ungültig, der unzulässige Zusatz ist vom Wahlausschuss zu streichen (§ 50 Abs. 4 Satz 2). 7Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch unzulässige Zusätze das Wahlergebnis beeinflusst wird (vgl. Art. 50). 8Für die Reihenfolge innerhalb des Kennworts besteht keine Bindung an die Ordnungszahlen. 9Bei der Entscheidung, welches Kennwort bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag an erster Stelle steht, sind die Beteiligten frei. 10Die Entscheidung trifft die Aufstellungsversammlung.
47.2
Nachweis über die Organisation
1 Art. 24 Abs. 2 Satz 2 und § 43 Satz 1 Nr. 2 betreffen den Nachweis der „inneren“ Organisation der Wählergruppe. 2Im Gegensatz dazu bezieht sich Art. 24 Abs. 4 (vgl. Nr. 39.2.6) auf die Frage, ob die – organisierte oder nichtorganisierte – Wählergruppe Untergliederung einer Partei oder einer Wählergruppe ist.
3Als Nachweis über die Organisation kommt insbesondere die Vereinssatzung oder ein Auszug aus dem Vereinsregister in Betracht.
4Legt eine Wählergruppe, die angibt, organisiert zu sein, bei der Einreichung des Wahlvorschlags keinen Nachweis über die Organisation vor, kann dieser nicht rechtswirksam nachgereicht werden (Art. 24 Abs. 2 Satz 2). 5Die Übereinstimmung ist dann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu prüfen.
47.3
Angaben über die sich bewerbenden Personen, Zustimmungserklärung
1Bei mehreren Vornamen ist nur der Rufname anzugeben; dieser kann auch abgekürzt werden, wenn die sich bewerbende Person unter diesem Namen besser bekannt ist.
2Die Möglichkeit, einen weiteren Namen anzugeben, beschränkt sich auf die zusätzliche Angabe des Geburtsnamens, wenn sich die Namensführung innerhalb der zwei Jahre vor dem Wahltag geändert hat. 3Nicht erfasst werden Fälle, bei denen sich der Geburtsname selbst ändert oder ein früherer Familienname oder Geburtsname wieder angenommen wird, z. B. nach Scheidung. 4Damit werden zwar je nach Lebenssituation Unterschiede in Kauf genommen, allerdings ist dies auch in Ausweisdokumenten oder Formularen zur Identifikation einer Person geläufig.
5Als Beruf darf bei Berufstätigen grundsätzlich nur der tatsächlich ausgeübte, sonst, z. B. bei Arbeitslosen oder bei nicht mehr Berufstätigen, kann auch der zuletzt ausgeübte angegeben werden. 6Rentner können den Zusatz „i. R.“ angeben. 7Es darf nur ein Beruf angegeben werden; der Zusatz „selbstständig“ kann angebracht werden. 8Die Bezeichnung „Hausfrau“ oder „Hausmann“ ist eine Berufsangabe, nicht dagegen die Bezeichnung „Mutter“ oder „Vater“. 9Zur Orientierung zu Berufsbezeichnungen kann das Berufs- und Tätigkeitsverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit herangezogen werden.
10Ein kommunales Ehrenamt ist durch die unentgeltliche, auf Grundlage einer Beauftragung durch ein Gemeinde- oder Kreisorgan basierende Ausübung von Verwaltungstätigkeiten der Gemeinde oder des Landkreises charakterisiert (BayVGH, Urteil vom 3. Dezember 2014, Az. 4 N 14.2046). 11Zu den kommunalen Ämtern und den im Grundgesetz oder in der Verfassung vorgesehenen Ämtern gehören z. B. nicht „Vorsitzender des Kreisverbandes der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft“, „Kreishandwerksmeister“, „Kreisbäuerin“, „Vertreter des Einzelhandels“, „Betriebsratsvorsitzender“ und ähnliche Bezeichnungen.
12Die in § 43 Satz 1 Nr. 4 geforderten Angaben und Unterlagen sind auch für Ersatzleute rechtzeitig und vollständig mit dem Wahlvorschlag vorzulegen.
13Der Wahlvorschlag muss bei der Gemeinderats- und der Kreistagswahl Angaben darüber enthalten, welche Personen zweifach oder dreifach auf dem Stimmzettel aufzuführen sind. 14Sind Personen trotz entsprechender Angaben in der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nur einfach im Wahlvorschlag aufgeführt, führt das, wenn dieser Mangel nicht behoben wird, dazu, dass die Personen nur einfach auf dem Stimmzettel aufgeführt werden. 15Sind Personen zwei- oder dreifach aufgeführt, führt das zur teilweisen Zurückweisung des Wahlvorschlags insoweit, als aufgrund der Niederschrift oder sonstiger Umstände feststeht, dass die Personen im Wahlvorschlag öfter aufgeführt sind, als es dem Abstimmungsergebnis in der Aufstellungsversammlung entspricht.
16Ist die Zustimmungserklärung der sich bewerbenden Person unwirksam, ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig und die Eintragung der sich bewerbenden Person zu streichen.
47.4
Bescheinigungen über die Wählbarkeit und über das Nichtvorliegen von Gründen für den Ausschluss von der Wählbarkeit
47.4.1
Allgemeines
1Eine sich bewerbende Person kann sich in der Gemeinde bewerben, in der sie ihre alleinige Wohnung oder Hauptwohnung, ihre Nebenwohnung oder ohne eine Wohnung zu haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Bewirbt sie sich in einer Nebenwohnsitzgemeinde, verfügt diese zwar über die Informationen im Zusammenhang mit den Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1, nicht jedoch über die erforderlichen Informationen, was einen Ausschluss von der Wählbarkeit nach Art. 21 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 betrifft. 3In welchen Fällen es der Bescheinigung über die Wählbarkeit und der Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Wählbarkeit bedarf, ist in § 43 Satz 1 Nr. 4 Buchst. h und i geregelt.
4Wahlrechtlich von Bedeutung sind nur Bescheinigungen deutscher Gemeinden. 5Hat die Bewerberin oder der Bewerber (auch) eine Wohnung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, bleibt diese außer Betracht.
6Da sich nach Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 39 Abs. 1 Nr. 3 auch Personen für ein kommunales Mandat bewerben können, die im Wahlkreis lediglich eine Nebenwohnung haben, besteht die Möglichkeit, sich in mehreren Wahlkreisen aufstellen zu lassen.
7Um die Ernsthaftigkeit der Bewerbung sicherzustellen, kann man nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1 aber nicht für mehrere gleichartige Ämter in verschiedenen Wahlkreisen aufgestellt werden, falls die Wahlen am selben Tag stattfinden.
8Die entsprechende Anwendung des Art. 24 Abs. 3 Satz 5 in Art. 25 Abs. 3 Satz 3 bezieht sich auf Art. 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 und bedeutet Folgendes: 9Wird eine mehrfache Aufstellung festgestellt, hat die sich bewerbende Person der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter nach Aufforderung mitzuteilen, welche Bewerbung gelten soll. 10Unterlässt sie diese Mitteilung oder widersprechen sich die Mitteilungen, sind die Bewerbungen für ungültig zu erklären.
11Es ist Sache der sich bewerbenden Person, sich die erforderlichen Bescheinigungen zu besorgen. 12Sofern sie ihr Einverständnis schriftlich gegenüber der Gemeinde erteilt, können die erforderlichen Bescheinigungen auch von der Partei bzw. Wählergruppe eingeholt werden.
13Weil die Bescheinigung für eine bestimmte Wahl auszustellen ist, muss bei der Beantragung der Bescheinigung angegeben werden, für welches Amt an welchem Wahltag in welchem Wahlkreis sich die Person bewerben will.
14Für die Wählbarkeit der berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin, des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats ist keine Voraussetzung, dass im Wahlkreis seit mindestens drei Monaten eine Wohnung oder ein gewöhnlicher Aufenthalt besteht. 15Auch Personen mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Bayerns oder auch außerhalb Deutschlands können durch Wahlvorschlagsträger aufgestellt werden. 16Angesichts der Bedeutung des Amtes ist eine Überprüfung der sich bewerbenden Personen zu diesen Aspekten in zumutbarem Rahmen erforderlich. 17Kann eine sich bewerbende Person, die ihren Wohnsitz im Bundesgebiet, aber nicht in Bayern hat, die Bescheinigungen nicht auf eigenen Antrag hin von außerbayerischen Behörden erhalten, sind die Gemeinden und Landkreise verpflichtet, die Bewerberinnen und Bewerber dabei zu unterstützen, die Bescheinigungen im Rahmen der Amtshilfe von der außerbayerischen Wohnsitzbehörde zu erlangen. 18Ist dies nicht möglich oder hat eine sich bewerbende Person nur einen Wohnsitz im Ausland, muss von den Bewerberinnen und Bewerber glaubhaft gemacht werden, dass Ausschlussgründe im Sinne von Art. 39 Abs. 3 nicht vorliegen. 19Die Versicherung an Eides statt ist ein zentrales Mittel der Glaubhaftmachung (vgl. § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), soweit nicht die Vorlage von Unterlagen ausreichend ist (z. B. ein Ausweisdokument als Nachweis zu Alter und Staatsangehörigkeit).
47.4.2
Bescheinigung über die Wählbarkeit (§ 43 Satz 1 Nr. 4 Buchst. h)
1Bei der Ausstellung von Bescheinigungen der Gemeinden über die voraussichtliche Wählbarkeit ist das Einwohnerverzeichnis der Meldebehörde zum Zeitpunkt der Ausstellung zugrunde zu legen. 2Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter und der Wahlausschuss legen ihren Entscheidungen diese Bescheinigungen zugrunde, solange keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Wählbarkeit (zwischenzeitlich) verloren wurde. 3Die Bescheinigung kann auch von einer außerbayerischen Gemeinde stammen.
4Bei Gemeindewahlen ist eine Bescheinigung über die Wählbarkeit nur für eine Bewerbung um das Amt der berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin oder des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters erforderlich, weil hier für außerhalb des Wahlkreises wohnende Personen weder eine Hauptwohnung noch eine Nebenwohnung noch ein gewöhnlicher Aufenthalt im Wahlkreis erforderlich ist. 5Die Bescheinigung ist entbehrlich, wenn die sich um das Amt der berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin oder des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters bewerbende Person ihre Wohnung im Wahlkreis hat, weil die Gemeinde und damit auch die Wahlleiterin oder der Wahlleiter und der Wahlausschuss dann über die für die Beurteilung der Wählbarkeit erforderlichen Informationen selbst verfügen.
6Bei sich bewerbenden Personen ohne Wohnung gilt Folgendes: 7Hat die sich bewerbende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Wahlkreis, also in der Gemeinde, ist eine Bescheinigung über die Wählbarkeit nicht vorgesehen; stattdessen prüfen die Wahlleiterin oder der Wahlleiter und der Wahlausschuss die Voraussetzungen der Wählbarkeit im Rahmen der Entscheidung über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge ([Art. 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit] Art. 32 Abs. 1, 2, § 50 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). 8Hat die sich bewerbende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Wahlkreis, also außerhalb der Gemeinde, ist eine Bescheinigung der Gemeinde, in der sich der gewöhnliche Aufenthalt befindet, erforderlich. 9Letzteres kann nur im Fall einer Bewerbung um das Amt der berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin oder des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters eintreten, da im Übrigen bei sich bewerbenden Personen ohne Wohnung ein gewöhnlicher Aufenthalt im Wahlkreis erforderlich ist. 10Die sich bewerbende Person hat in diesem Fall die Wählbarkeitsvoraussetzungen nachzuweisen.
11Bei Landkreiswahlen ist eine Bescheinigung über die Wählbarkeit immer erforderlich, weil der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss für die Landkreiswahlen diese Informationen nicht vorliegen. 12Sie kann von einer der beiden Wohnsitzgemeinden ausgestellt werden, wenn eine sich bewerbende Person ihre Hauptwohnung und ihre Nebenwohnung im selben Landkreis hat.
13Bei sich bewerbenden Personen ohne Wohnung ist für die Ausstellung der Bescheinigung über die Wählbarkeit die Gemeinde zuständig, in der sich der gewöhnliche Aufenthalt befindet.
47.4.3
Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Gründen für den Ausschluss von der Wählbarkeit (§ 43 Satz 1 Nr. 4 Buchst. i)
1Bei Gemeindewahlen ist die Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Gründen für den Ausschluss von der Wählbarkeit immer erforderlich, wenn sich eine Person in einer Gemeinde bewerben will, in der sie nicht ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat; bei Landkreiswahlen ist die Bescheinigung immer erforderlich.
2Eine Bewerbung für ein gleichartiges Amt in mehreren Wahlkreisen am selben Wahltag muss ausgeschlossen werden (Art. 25 Abs. 3). 3Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass keine unzulässige Mehrfachbewerbung erfolgt:
- a)
-
Innerhalb Bayerns wird das dadurch sichergestellt, dass die Gemeinde, in der die sich bewerbende Person ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat, die Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Gründen für den Ausschluss von der Wählbarkeit für Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Wahltag stattfinden, nur einmal ausstellen darf.
- b)
-
Hat die sich bewerbende Person eine Nebenwohnung in Bayern, ihre Hauptwohnung jedoch in einer Gemeinde außerhalb Bayerns, kann diese die Bescheinigung zwar erteilen, ist aber wegen des auf Bayern beschränkten Geltungsbereichs der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung nicht verpflichtet, die Bescheinigung nur einmal auszustellen. In diesem Fall prüft die Wahlkreisgemeinde (= Nebenwohnsitzgemeinde in Bayern), ob die sich bewerbende Person in Bayern eine weitere Wohnung hat. Anschließend informiert sie die Gemeinden der weiteren Wohnungen, um zu verhindern, dass die sich bewerbende Person dort für ein gleichartiges Amt am selben Wahltag kandidiert. Für die Übermittlung der Daten bestehen keine Formvorgaben.
4Für Wahlen für unterschiedliche Ämter am selben Tag oder für gleichartige Ämter an verschiedenen Wahltagen darf die Bescheinigung erteilt werden. 5Gleichartige Ämter sind solche mit der gleichen Bezeichnung, z. B. Bürgermeisterin oder Bürgermeister; es kommt nicht darauf an, ob es sich um eine ehrenamtliche oder berufsmäßige erste Bürgermeisterin, einen ehrenamtlichen oder berufsmäßigen ersten Bürgermeister oder um eine Oberbürgermeisterin oder einen Oberbürgermeister handelt. 6Auch bei Gemeinderatsmitgliedern und Stadtratsmitgliedern handelt es sich um gleichartige Ämter. 7Gleichartige Ämter sind wegen des sich überschneidenden Aufgabenzuschnitts auch das Amt der Kreisrätin oder des Kreisrats und des Gemeinderatsmitglieds einer kreisfreien Gemeinde.
8Hat die sich bewerbende Person keine Wohnung, ist die Bescheinigung von der Gemeinde auszustellen, in der die Person zuletzt eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung hatte, weil nur diese Gemeinde nach MiStra über die notwendigen Informationen verfügt.