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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
46.
Niederschrift über die Aufstellungsversammlung (Art. 29 Abs. 5, § 42)
1Für die Unterzeichner der Niederschrift wird bei Landkreiswahlen eine Bescheinigung des Wahlrechts nicht gefordert. 2Das Wahlrecht kann von der Landkreiswahlleiterin oder dem Landkreiswahlleiter zusammen mit der Gemeinde in geeigneter Weise geprüft werden, wenn Zweifel bestehen.
3Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, dass zur Aufstellungsversammlung ordnungsgemäß geladen wurde. 4Sollten sich Zweifel an einer ordnungsgemäßen Ladung ergeben, weil z. B. eine nicht organisierte Wählergruppe nicht öffentlich geladen hat, kann sich die Wahlleiterin oder der Wahlleiter Nachweise vorlegen lassen. 5Das können z. B. der Entwurf eines Einladungsschreibens mit angehängter Liste der Teilnahmeberechtigten, eine Anzeige in einer regelmäßig erscheinenden Zeitung oder in einem Anzeigenblatt oder ein Plakat für Anschläge oder auch ein Beschluss über die Festlegung der Anhängerschaft sein.
6Die Anwesenheitsliste dient folgenden Zwecken: 7Anhand der Anwesenheitsliste kann geprüft werden, ob bei der Aufstellungsversammlung tatsächlich nur Wahlberechtigte nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 teilgenommen haben. 8Unleserlichkeiten gehen zulasten des Wahlvorschlagsträgers und sollten durch die beauftragte Person für den Wahlvorschlag aufgeklärt werden. 9Soweit das Wahlrecht nicht eindeutig geklärt werden kann, ist der Wahlvorschlag nur dann zurückzuweisen, wenn Verdunkelungsgefahr besteht. 10Bei Landkreiswahlen hat die Landkreiswahlleiterin oder der Landkreiswahlleiter das Wahlrecht mit den Gemeinden in geeigneter Weise abzuklären. 11Förmliche Bescheinigungen der Gemeinden über das Wahlrecht sollten nicht gefordert werden. 12Unerheblich ist, ob sich alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Aufstellungsversammlung an der Abstimmung beteiligt haben. 13Andererseits müssen aber in der Anwesenheitsliste mindestens so viele Personen eingetragen sein, wie sich an der Abstimmung beteiligt haben.
14Zum Umfang der Prüfpflicht durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter vgl. Nr. 41.3.