41.
Prüfpflicht und Mängelbeseitigung (Art. 32 Abs. 1 und 5, § 47)
41.1
Prüfpflicht
1Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter und der Wahlausschuss haben das Recht und beim Auftreten von Zweifeln auch die Pflicht, zu prüfen, ob die Anforderungen des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung an die Aufstellung eines Wahlvorschlags erfüllt sind. 2Dies umfasst den Wahlvorschlag und alle beizufügenden Unterlagen (Niederschrift und Anwesenheitsliste zur Aufstellungsversammlung, Bescheinigungen der Gemeinde, Erklärungen sich bewerbender Personen). 3Maßgeblich sind dabei die in § 50 Abs. 1 und 2 aufgeführten Mängel, die zur teilweisen oder vollständigen Ungültigkeit eines Wahlvorschlags führen. 4Auch soweit das Gesetz und die Wahlordnung Raum für Festlegungen durch Wahlvorschlagsträger lassen, sind die Grundsätze eines demokratischen Aufstellungsverfahrens zu beachten (§ 39 Abs. 1). 5Im Übrigen sind Verstöße gegen interne Bestimmungen der Wahlvorschlagsträger allein wahlrechtlich ohne Bedeutung. 6Formfehler und Vorgänge, die außerhalb des wahlrechtlich geregelten Verfahrens liegen, haben also für die Zulassung eines Wahlvorschlags grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993, Az. 2 BvC 2/91).
41.2
Vorprüfung durch die Wahlleiterinnen und Wahlleiter
1Die Vorprüfung der Wahlvorschläge nach deren Eingang durch die Wahlleiterinnen und Wahlleiter orientiert sich an dem Rahmen, wie er auch für den Wahlausschuss zur Zulassungsprüfung Anwendung findet. 2Die Vorprüfung soll vor allem verhindern, dass Wahlvorschläge nur wegen offensichtlicher formaler und an sich leicht behebbarer Mängel scheitern. 3Sie umfasst daher insbesondere die äußere wie die inhaltliche Vollständigkeit. 4Die Vorprüfung hat aber nicht den Sinn, die primär beim Wahlvorschlagsträger liegende Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit des Wahlvorschlags auf die Wahlleiterinnen und Wahlleiter zu übertragen. 5Ebenso wenig gibt sie dem Wahlvorschlagsträger die Gewähr, dass ein nicht beanstandeter Wahlvorschlag auch tatsächlich in jeder Hinsicht mangelfrei ist und durch den Wahlausschuss zugelassen wird.
41.3
Prüfungsumfang
1Bei der Vorprüfung kann grundsätzlich von der Richtigkeit der Angaben ausgegangen werden, es muss nicht jede denkbare Möglichkeit eines Mangels in Betracht gezogen werden. 2Nur bei Zweifeln soll die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bei der beauftragten Person nachfragen oder weitere Unterlagen anfordern. 3Der mögliche Prüfungsumfang hängt auch von verschiedenen tatsächlichen Faktoren ab, insbesondere der Anzahl der eingereichten Wahlvorschläge, dem Zeitpunkt der Einreichung und der Bewerberanzahl.
4Die eine Aufstellungsversammlung leitenden Personen und weitere Wahlberechtige haben in der Niederschrift die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung zu versichern. 5Die Vorprüfung zu den Aufstellungsversammlungen beschränkt sich daher im Regelfall auf Vollständigkeit und die Einhaltung wahlrechtlich relevanter Mindestvoraussetzungen, insbesondere Form und Frist der Ladung, stichprobenartige Prüfung der Teilnahmeberechtigung, vorhandene Angaben zu den Wahlverfahren, plausible Abstimmungsergebnisse. 6Die Einhaltung interner Regelungen der Wahlvorschlagsträger für Aufstellungsversammlungen bedarf regelmäßig keiner Prüfung.
41.4
Mängelbeseitigung
1Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter muss die beauftragte Person nur über solche Mängel benachrichtigen und zu deren Beseitigung auffordern, die die Gültigkeit eines Wahlvorschlags berühren und deshalb zur ganzen oder zur teilweisen Zurückweisung führen können. 2Bei Mängeln, die nicht beseitigt werden können und die den ganzen Wahlvorschlag betreffen, weist die Wahlleiterin oder der Wahlleiter darauf hin, bis 18 Uhr des 48. Tags vor dem Wahltag einen neuen Wahlvorschlag einzureichen zu können.
3Es ist Sache des Wahlvorschlagsträgers, zu entscheiden, ob ihm die Beseitigung des Mangels tatsächlich möglich ist. 4Es ist auch Sache des Wahlvorschlagsträgers, zu entscheiden, ob er bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 32 Abs. 1 Satz 3 einen neuen Wahlvorschlag einreicht. 5Wird ein neuer Wahlvorschlag eingereicht, so ist dieser nach Art. 32 Abs. 1 von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter zu prüfen.
6Behebbare Mängel können noch bis zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses beseitigt werden.
7Nach § 47 Abs. 1 Nr. 9 sind fehlende Unterschriften auf Wahlvorschlägen und auf Niederschriften bis zur abschließenden Entscheidung des Wahlausschusses und bis zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses behebbar.
8 § 47 gilt auch für die Ersatzleute.