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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
42.
Unterstützung von Wahlvorschlägen (Art. 27, 28, §§ 36, 37, 38)

42.1 Erforderlichkeit von zusätzlichen Unterstützungsunterschriften

1Ein Wahlvorschlagsträger ist nur dann im letzten Gemeinderat oder im letzten Kreistag ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten, wenn seine Vertreterinnen und Vertreter aufgrund ihres eigenen Wahlvorschlags in den Gemeinderat oder in den Kreistag gewählt worden sind. 2Selbst dann, wenn z. B. Vertreterinnen und Vertreter eines anderen Wahlvorschlagsträgers dem betroffenen Wahlvorschlagsträger beitreten, dort aber (danach) alle aufgrund dieses Wahlvorschlags gewählten Vertreterinnen und Vertreter austreten, ist der betroffene Wahlvorschlagsträger nicht mehr ununterbrochen aufgrund des eigenen Wahlvorschlags vertreten. 3Er bedarf bei einem erneuten Auftreten der eigenen erforderlichen Unterstützungsunterschriften.
4Abzustellen ist jeweils auf die Vertretung in dem Organ, das der Wahl entspricht, also bei Gemeinderatswahlen auf den Gemeinderat und bei Kreistagswahlen auf den Kreistag.
5Reicht ein Wahlvorschlagsträger, der zusätzliche Unterstützungsunterschriften benötigt, Wahlvorschläge sowohl für die Gemeinderatswahl als auch für die Bürgermeisterwahl ein, ist für jeden Wahlvorschlag eine gesonderte Unterstützungsliste erforderlich; Entsprechendes gilt bei Landkreiswahlen.
6Wahlvorschlagsträger, die aufgrund eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Gemeinderat oder im Kreistag seit dessen letzter Wahl bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren, benötigen nur dann keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie erneut einen gemeinsamen Wahlvorschlag unter Beteiligung derselben Wahlvorschlagsträger einreichen.

42.2 Unterstützungsberechtigte Personen

1Bei Landkreiswahlen können sich unterstützungswillige Personen in derjenigen Gemeinde eintragen, in der sie ihr Stimmrecht nach Art. 3 für Landkreiswahlen ausüben dürfen (Art. 28 Abs. 2 Satz 1).
2Die Bestimmung des Personenkreises, der sich nicht in die Unterstützungsliste eintragen darf, gilt jeweils nur für dieselbe Wahl. 3Beispielsweise darf eine sich um das Amt eines Gemeinderatsmitglieds bewerbende Person die Unterstützungsliste für die Bürgermeisterwahl unterzeichnen. 4Eine Person kann z. B. auch den Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe für die Gemeinderatswahl und einer anderen oder derselben Partei oder Wählergruppe für die Bürgermeisterwahl unterstützen.
5Eintragen dürfen sich diejenigen Wahlberechtigten, die die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber unterzeichnet haben, nicht jedoch Unterzeichner desselben oder eines anderen (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1) Wahlvorschlags. 6Liegt ein Fall des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 vor, unterzeichnet also beispielsweise jemand Unterstützungslisten für Wahlvorschläge mehrerer Wahlvorschlagsträger, muss sie oder er sich für einen Wahlvorschlag entscheiden; tut sie oder er das nicht, wird ihr oder sein Name in allen Unterstützungslisten gestrichen (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 Satz 5).

42.3 Unzulässige Beeinflussung (Art. 28 Abs. 1 Satz 2)

1Die entsprechende Anwendbarkeit des Art. 20 hat zur Folge, dass während der Eintragungszeit in dem dort genannten Bereich z. B. Wahlvorschlagsträger nicht mit Info-Tafeln für eine Unterstützung werben dürfen oder Eintragungswillige nicht in das Rathaus begleiten dürfen.
2Das Verbot der Veröffentlichung von Befragungen der sich Eintragenden (Art. 20 Abs. 2) schließt nicht aus, dass der beauftragten Person von der Gemeinde Auskünfte über die Zahl der Eintragungen erteilt werden (§ 37 Abs. 5) und sie diese veröffentlicht. 3Auskünfte über Namen von eingetragenen Personen dürfen jedoch nicht erteilt werden (Art. 20 Abs. 3, § 37 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2).
4Unter Verstoß gegen die Bestimmungen über die unzulässige Beeinflussung geleistete Unterschriften sind unwirksam. 5Die Gemeinde bringt auf den Unterstützungslisten in der Spalte Bemerkungen und unter Nr. 2 der Bestätigung entsprechende Vermerke an (vgl. Anlage 10). 6Die Entscheidung über die Unwirksamkeit solcher Unterschriften trifft der Wahlausschuss im Rahmen der Zulassung der Wahlvorschläge.
7Nach Feststellung der Wahlberechtigung darf einer eintragungswilligen Person nur die aktuelle Seite der laufenden Liste vorgelegt werden. 8Um zu verhindern, dass sie dabei die Namen der Personen erfährt, die sich in diese Liste bereits eingetragen haben, ist dieser Teil der Liste abzudecken. 9Die Eintragungswilligen sind darauf hinzuweisen, dass die Abdeckung aus Datenschutzgründen erfolgt. 10Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass die Eintragungswilligen erkennen können, welchen Wahlvorschlagsträger sie unterstützen.

42.4 Eintragungsräume (§ 36 Abs. 3)

1Größere Gemeinden sollten mehrere Eintragungsräume bestimmen. 2Auch in kleineren Gemeinden sollten für entfernt gelegene, verkehrsmäßig ungünstig angebundene Gemeindeteile Eintragungsmöglichkeiten geschaffen werden. 3Die Eintragungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass Stimmberechtigten mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen die Eintragung möglichst erleichtert wird. 4Ferner ist in der Bekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten darauf hinzuweisen, ob die Räume barrierefrei sind (§ 34 Abs. 4). 5Die Gemeinde kann bei starkem Andrang auch mehrere Unterstützungslisten für denselben Wahlvorschlag auflegen.
6Es ist unzulässig, dass Gemeindebedienstete Eintragungsberechtigte z. B. persönlich in ihren Wohnungen mit einer Unterstützungsliste aufsuchen.

42.5 Eintragungszeiten (§ 36 Abs. 4)

1Der Begriff „allgemeine Dienststunden“ ist nicht gleichbedeutend mit den Begriffen „Öffentliche Sprechzeiten“ oder „Sprechstunden“, sondern umfasst die gesamte Zeit des allgemeinen Dienstbetriebs der Gemeinde. 2Bei gleitender Arbeitszeit ist die Auflegung während der Kernzeit in der Regel nicht ausreichend; die Unterstützungslisten sind grundsätzlich während der gesamten Regelarbeitszeit aufzulegen. 3Dies gilt auch, wenn ein Rathaus an einzelnen Tagen (z. B. an Brückentagen) allgemein geschlossen ist, die nicht dienstfrei im Sinne der Bayerischen Arbeitszeitverordnung sind (24. und 31. Dezember). 4Eine Zusammenlegung der abendlichen Eintragungsstunden mit dem „langen Behördentag“ ist zweckmäßig.
5Die Eintragungsmöglichkeit an einem Wochenende oder an einem Feiertag muss zusätzlich zur Eintragungsmöglichkeit an einem Abend gegeben sein.

42.6 Eintragungsscheine (Art. 28 Abs. 3, § 37 Abs. 2 und 3)

1Personen, die wegen Urlaubs, aus beruflichen Gründen oder Ähnlichem verhindert sind, können keinen Eintragungsschein erhalten. 2Eine Eintragung durch Brief ist nicht möglich; auch im Fall der Erteilung eines Eintragungsscheins muss sich eine Hilfsperson für die kranke oder körperlich behinderte Person eintragen.
3Für die Beantragung des Eintragungsscheins müssen keine besonderen Antragsvordrucke verwendet werden; bei Bedarf kann die Gemeinde Antragsvordrucke herstellen. 4Der Eintragungsschein kann bis zum Ende der Auflegungszeit beantragt und erteilt werden.
5Die Hilfsperson trägt den Namen der kranken oder körperlich behinderten Person ein und unterschreibt mit eigenem Namen.
6Liegen Unterstützungslisten für mehrere Wahlvorschläge vor, ist bei Inhabern von Eintragungsscheinen sorgfältig zu prüfen, für welchen Wahlvorschlag die Beauftragung gilt.

42.7 Vermeidung von Mehrfacheintragungen

1Zur Vermeidung von Mehrfacheintragungen wird empfohlen, den Eintragungsvermerk unmittelbar nach jeder Eintragung im Verzeichnis der Eintragungsberechtigten anzubringen. 2Werden mehrere Eintragungsräume gebildet, sollen für jeden Eintragungsraum vollständige Verzeichnisse erstellt werden. 3Sofern nicht ein automatischer Abgleich mithilfe eines EDV-Programms erfolgt, kann es sich empfehlen, einen täglichen Abgleich durchzuführen.

42.8 Prüfung der Eintragungen (§ 38)

1Damit die Unterstützungslisten unverzüglich abgeschlossen und unverzüglich an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter weitergeleitet werden können, sollte die Gültigkeit der Eintragungen noch während der Eintragung geprüft werden. 2Bei vollständig ausgefüllten Listen sollte der Abschluss bereits vor dem Ablauf der Eintragungsfrist vorbereitet werden.