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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
40.
Einreichung der Wahlvorschläge und Zurücknahme (Art. 31, §§ 35, 49)
1Die Wahlvorschläge eines Wahlvorschlagsträgers für die Gemeinderats- und die Bürgermeisterwahl müssen, auch wenn sie in nur einer Aufstellungsversammlung aufgestellt wurden, auf getrennten, vollständig ausgefüllten Formblättern eingereicht werden. 2Es sind für jeden dieser Wahlvorschläge gesondert beauftragte Personen und deren Stellvertretung zu bestellen sowie die erforderlichen Unterschriften auf dem Wahlvorschlag zu leisten, wobei die Personen dieselben sein können. 3Art. 25 Abs. 1 Satz 2 gilt nur für dieselbe Wahl. 4Das bedeutet, dass jemand z. B. sowohl einen Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl als auch einen für die Gemeinderatswahl (auch verschiedener Wahlvorschlagsträger) unterzeichnen darf, nicht jedoch Wahlvorschläge verschiedener Wahlvorschlagsträger für die Bürgermeisterwahl. 5Wurden beide Wahlvorschläge in nur einer Aufstellungsversammlung aufgestellt, genügt es, wenn die Niederschrift und die Anwesenheitsliste nur einmal im Original beigefügt werden. 6Beide Wahlvorschläge sind getrennt zu prüfen und über ihre Zulassung ist getrennt zu entscheiden. 7Für die Einhaltung der Einreichungsfrist ist der Wahlvorschlagsträger verantwortlich. 8Es kommt auf den Tag des Eingangs, nicht auf den Tag der Absendung an. 9Briefkästen am Dienstgebäude der Wahlleiterin oder des Wahlleiters sind am letzten Tag der Einreichungsfrist um 18 Uhr zu leeren.
10Für die Wahl der Landrätin oder des Landrats und des Kreistags gilt Entsprechendes.
11Für die Verpflichtung der beauftragten Person zur Zurücknahme des Wahlvorschlags nach § 49 Satz 2 ist ebenfalls ein geheimer Beschluss der Aufstellungsversammlung erforderlich (vgl. § 49 Satz 1).