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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
50.
Beschlussfassung über die Wahlvorschläge (Art. 32, § 48)
Parteien oder Wählergruppen können gegen die nach ihrer Meinung rechtswidrige Zulassung eines anderen Wahlvorschlags keine Einwendungen erheben.

50.1 Endgültigkeit der Beschlüsse

1Der Wahlausschuss kann auch einen Beschluss, mit dem er einen Wahlvorschlag zugelassen hat, im Rahmen des Art. 32 Abs. 3 Satz 3 ändern. 2Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn er die Zulassung als offensichtlich unzulässig erkannt hat oder um einer aufsichtlichen Weisung nachzukommen. 3Wird bei dieser nochmaligen Entscheidung der Wahlvorschlag ganz oder teilweise für ungültig erklärt, ist das der beauftragten Person entsprechend Art. 32 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilen.

50.2 Wahlvorschläge von verbotenen Parteien und von verbotenen Wählergruppen sowie deren Ersatzorganisationen

1Wahlvorschläge von Parteien, die das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt hat, oder von Wählergruppen, gegen die eine Verbotsverfügung nach dem Vereinsrecht ergangen ist, darf der Wahlausschuss nicht zulassen. 2Entsprechendes gilt für Ersatzorganisationen solcher Wahlvorschlagsträger, bei denen der Ersatzcharakter festgestellt worden ist. 3Auskünfte erteilt das Landesamt für Verfassungsschutz.

50.2.1 Wahlvorschläge von verbotenen Parteien

Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes können nur vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden (Art. 21 Abs. 2 GG).

50.2.2 Wahlvorschläge von verbotenen Wählergruppen

1Politische Vereinigungen, die keine Parteien sind (Wählergruppen), sind grundsätzlich Vereine im Sinne des § 2 Abs. 1 des Vereinsgesetzes. 2Dies gilt auch dann, wenn sie keine eingetragenen Vereine sind. 3Ob es sich um einen Zusammenschluss von Deutschen oder von Ausländern handelt, ist ebenfalls ohne Belang.
4Auch Wählergruppen, die nach Ansicht des Wahlausschusses nach ihrem Zweck oder ihrer Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten (vgl. Art. 9 Abs. 2 GG), können erst dann als verboten behandelt werden, wenn eine Verbotsverfügung nach § 3 Abs. 2 des Vereinsgesetzes bestandskräftig geworden ist.

50.2.3 Wahlvorschläge von Ersatzorganisationen verbotener Parteien und verbotener Wählergruppen

1Wahlvorschläge, die von Ersatzorganisationen verbotener Parteien oder verbotener Wählergruppen eingereicht werden, sind vom Wahlausschuss für ungültig zu erklären, wenn der Ersatzcharakter der Partei oder des Vereins von der zuständigen Stelle nach § 33 Abs. 2 und 3 des Parteiengesetzes bzw. § 8 Abs. 2 des Vereinsgesetzes festgestellt worden ist. 2Unter einer Ersatzorganisation einer Partei ist nach § 33 Abs. 1 des Parteiengesetzes eine Organisation zu verstehen, die verfassungswidrige Bestrebungen einer nach Art. 21 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes verbotenen Partei an deren Stelle weiterverfolgt. 3Eine vergleichbare Begriffsbestimmung für die Ersatzorganisation eines Vereins im Sinne des Vereinsgesetzes enthält § 8 Abs. 1 des Vereinsgesetzes.

50.2.4 Bericht an das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

1Die Wahlleiterinnen und Wahlleiter haben dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unmittelbar sofort zu berichten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass ein Wahlvorschlag von einem Wahlvorschlagsträger eingereicht wurde, der nach Art. 21 Abs. 2 GG oder nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten ist oder bei dem es sich um eine Ersatzorganisation einer verbotenen Partei oder einer verbotenen Wählergruppe handeln kann. 2Nur so können rechtzeitig geeignete Maßnahmen (z. B. Verbotsverfügungen) getroffen werden.

50.2.5 Folgen einer unrechtmäßigen Zulassung

1Lässt der Wahlausschuss den Wahlvorschlag eines Wahlvorschlagsträgers zu, der verboten ist oder eine Ersatzorganisation einer verbotenen Partei oder einer verbotenen Wählergruppe ist, ist die Entscheidung nach Art. 32 Abs. 3 Satz 3 zu korrigieren. 2Ist dies nicht mehr möglich, hat die Rechtsaufsichtsbehörde im Wahlprüfungsverfahren die Wahl für ungültig zu erklären und eine Nachwahl anzuordnen, wenn sonst ein anderes Wahlergebnis hätte zustande kommen können.