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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
49.
Neueinreichung von Wahlvorschlägen (Art. 32 Abs. 1 Satz 3)
1Die Einreichung eines neuen Wahlvorschlags im Rahmen des Art. 32 Abs. 1 Satz 3 kommt nur in Betracht, wenn der ursprüngliche Wahlvorschlag unter mindestens einem Mangel leidet, der den ganzen Wahlvorschlag betrifft, und dieser Mangel nicht beseitigt werden kann. 2Die verfristete Einreichung des ursprünglichen Wahlvorschlags ist kein Mangel im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Satz 3.
3Für die Neueinreichung ist ein neuer Wahlvorschlag aufzustellen, wobei dieser sich inhaltlich mit dem alten decken kann. 4Handelt es sich um einen neuen Wahlvorschlagsträger, liegt keine Ausnahme nach Art. 27 vor und weicht der neue Wahlvorschlag inhaltlich vom mangelhaften ab, sind auch Unterstützungslisten für den neuen Wahlvorschlag erneut aufzulegen. 5Dabei verbleibt es bei der Frist des Art. 28 Abs. 1 Satz 1. 6Weicht der neue Wahlvorschlag dagegen inhaltlich nicht vom mangelhaften ab, zählen dessen Unterstützungsunterschriften auch für den neuen Wahlvorschlag.