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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
43.
Grundsätze für die Aufstellung der Wahlvorschläge (Art. 29, § 39)

43.1 Allgemeines

1Sowohl die Anhänger einer Partei oder Wählergruppe als auch die Delegierten müssen im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigt sein.
2Auch in Wahlkreisen mit nur einem Stimmbezirk ist es möglich, eine Delegiertenversammlung einzuberufen. 3Die Zweijahresfrist für die Wahl der Delegierten gilt nur für allgemeine Delegiertenversammlungen, da diese Frist bei besonderen Delegiertenversammlungen im Hinblick auf die spezielle Beauftragung der Delegierten entbehrlich erscheint. 4Bei der Fristberechnung kommt es nicht auf den Wahltag an, sondern auf den Monat, in dem der Wahltag liegt.
5Eine Aufstellungsversammlung kann nicht gleichzeitig mit einer Gründungsversammlung verbunden sein.

43.2 Einberufung der Aufstellungsversammlung

Wird wegen der Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags eine gemeinsame Aufstellungsversammlung einberufen, muss die Ladung durch alle daran beteiligten Wahlvorschlagsträger entweder in einzelnen Ladungen oder in einer gemeinsamen Ladung erfolgen.

43.2.1 Form und Frist

1Hinsichtlich Form und Frist der Ladung gehen grundsätzlich die Festlegungen der Wahlvorschlagsträger vor, auch wenn darin z. B. eine kürzere Ladungsfrist als die in § 39 Abs. 3 Satz 2 vorgesehenen drei Tage festgelegt ist. 2Die Regelung in § 39 Abs. 3 Satz 4 bedeutet, dass ein Ladungsmangel dann nicht zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags führt, wenn z. B. die Ladungsfrist nach der Satzung eine Woche beträgt, die Ladung aber tatsächlich erst drei Tage vor dem Tag der Aufstellungsversammlung veröffentlicht wurde oder zugegangen ist.
3Ist der Kreis der Anhänger vom Wahlvorschlagsträger nicht eindeutig bestimmt worden, muss zu einer Aufstellungsversammlung öffentlich geladen werden (vgl. VG München, Urteil vom 4. Juni 1997, Az. M 7 K 96.4715, VwRR BY 1997, 394). 4Eine persönliche Ladung kommt nur in Betracht, wenn nach den Festlegungen einer Partei oder einer Wählergruppe die Teilnahmeberechtigung auf die Mitglieder beschränkt ist (vgl. Nr. 43.2.2).
5Aus der Einberufung der Aufstellungsversammlung muss ersichtlich sein, dass die Versammlung zur Aufstellung der sich bewerbenden Personen für eine bestimmte Wahl dient. 6Werden in einer Aufstellungsversammlung auch mit der Aufstellung nicht zusammenhängende Punkte behandelt, sollte die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber der wesentliche Inhalt der Aufstellungsversammlung sein. 7Sie muss nicht öffentlich sein. 8Die Aufstellung muss auch nicht in einer einzigen Versammlung erfolgen.
9Wird eine Aufstellungsversammlung, z. B. wegen fortgeschrittener Zeit, unterbrochen und am nächsten Tag fortgesetzt, ist eine gesonderte Ladung nicht erforderlich; die Niederschrift wird weitergeführt. 10Liegt ein größerer Zeitraum dazwischen, muss erneut einberufen werden. 11Für die weitere Versammlung ist eine eigene Niederschrift zu fertigen.

43.2.2 Teilnehmerinnen und Teilnehmer

1Das Gesetz spricht in Art. 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bewusst von Anhängern und nicht von Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe, um damit den Wahlvorschlagsträgern insbesondere in kleineren Gemeinden die Aufstellung der sich bewerbenden Personen zu erleichtern.
2Parteien und organisierte Wählergruppen können allgemein oder im Einzelfall selbst entscheiden, wen sie als Anhänger betrachten. 3Wurde die Anhängerschaft nicht auf Mitglieder beschränkt, sind alle wahlberechtigten Anhänger im Wahlkreis teilnahmeberechtigt. 4Eine Entscheidung der Mitglieder der Partei oder organisierten Wählergruppe darüber, wer als Anhänger bei der Aufstellungsversammlung stimmberechtigt sein soll, kann noch unmittelbar vor der eigentlichen Versammlung erfolgen. 5Auf diese Weise können sie sich vor unerwünschter Unterwanderung schützen (BayVGH, Urteil vom 25. Juni 1997, Az. 4 B 97.740). 6Eine Beschränkung auf Mitglieder muss vor der Ladung vom Wahlvorschlagsträger durch Satzung oder durch Beschluss festgelegt werden.
7Der Kreis der Teilnahmeberechtigten darf während der Aufstellungsversammlung weder erweitert noch eingeschränkt werden.
8An der Wahl der sich bewerbenden Personen können nur gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 im Wahlkreis wahlberechtigte Personen teilnehmen, also z. B. keine Personen unter 18 Jahren.
9Es ist nicht vorgeschrieben, dass die Person, welche die Versammlung leitet, im Wahlkreis wahlberechtigt ist; ist sie nicht wahlberechtigt, kann sie sich an der Wahl der sich bewerbenden Personen nicht beteiligen.
10Auch sich bewerbende Personen können die Aufstellungsversammlung leiten und, wenn sie im Zeitpunkt der Aufstellungsversammlung wahlberechtigt sind, an der Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mitwirken, Schriftführerin oder Schriftführer sein sowie die Niederschrift unterzeichnen (siehe hierzu § 42 Abs. 1). 11Im Übrigen reicht es aus, wenn die von der Aufstellungsversammlung gewählten sich bewerbenden Personen am Wahltag wählbar sind.
12Es ist zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses erforderlich, dass sich an der Abstimmung mindestens drei wahlberechtigte Personen beteiligen. 13Wenn also die leitende Person nicht wahlberechtigt ist, müssen außer ihr mindestens drei wahlberechtigte Personen an der Abstimmung teilnehmen.

43.3 Aufstellung der Delegierten

1Die Aufstellung der Delegierten richtet sich nach dem internen Recht des Wahlvorschlagsträgers. 2Soweit dieses es zulässt, brauchen Delegierte nicht geheim gewählt zu werden. 3Es ist wahlrechtlich auch nicht vorgeschrieben, dass über die Wahl der Delegierten eine Niederschrift anzufertigen und mit dem Wahlvorschlag einzureichen ist.

43.4 Aufstellung von Ersatzleuten

1Der Wahlvorschlagsträger ist nicht verpflichtet, in der Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufzustellen. 2Wenn aber keine Ersatzleute aufgestellt wurden und sich bewerbende Personen ausscheiden, kann die beauftragte Person nicht selbst über die Benennung von Ersatzleuten entscheiden. 3Wenn die frei gewordenen Plätze nicht unbesetzt bleiben sollen, wird dann eine ergänzende Aufstellungsversammlung erforderlich.
4Ersatzleute für ausgeschiedene sich bewerbende Personen können innerhalb der Frist für die Mängelbeseitigung nachbenannt werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 5). 5Wird ein Wahlvorschlag teilweise für ungültig erklärt, weil im Wahlvorschlag sich bewerbende Personen mehrfach aufgeführt sind, obwohl das in der Aufstellungsversammlung nicht beschlossen wurde (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5), und wird dadurch die höchstmögliche Zahl von sich bewerbenden Personen nicht mehr erreicht, können Ersatzleute im Rahmen der Mängelbeseitigung nach § 47 Abs. 1 Nr. 10 nachrücken. 6In jedem Fall ist aber deren Aufstellung in einer Aufstellungsversammlung notwendig.
7Die Ersatzleute können z. B. entweder den frei gewordenen Platz im Wahlvorschlag einnehmen oder unter gleichzeitigem Aufrücken der übrigen sich bewerbenden Personen den letzten Platz im Wahlvorschlag erhalten.

43.5 Grundsätze zum Wahlverfahren, weitere Abstimmungsarten

1Das Wahlverfahren muss in jedem Fall nach demokratischen Grundsätzen erfolgen. 2Dazu gehört insbesondere, dass jede abstimmende Person gleich viele Stimmen hat und die Mehrheit der Stimmen entscheidet. 3Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen ist außerdem Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Aufstellungsversammlung in angemessener Zeit vorzustellen (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993, Az. 2 BvC 2/91).
4Falls die Partei oder die Wählergruppe Festlegungen hinsichtlich des Wahlverfahrens getroffen hat, braucht die Aufstellungsversammlung hierüber nicht mehr zu beschließen. 5Geschieht das dennoch und wird dabei von den Festlegungen des Wahlvorschlagsträgers abgewichen, ist wahlrechtlich der Beschluss der Aufstellungsversammlung maßgeblich. 6Im Übrigen handelt es sich um eine interne Angelegenheit des Wahlvorschlagsträgers.
7Bestehen keine Festlegungen der Partei oder der Wählergruppe über das Wahlverfahren, gilt Folgendes:
Bei einer Aufstellungsversammlung für die Gemeinderats- und die Kreistagswahl muss die Aufstellungsversammlung ein Wahlverfahren beschließen. Sie kann dabei eines der in § 40 Abs. 1 Satz 2 genannten Verfahren oder ein anderes Wahlverfahren beschließen, das demokratischen Grundsätzen entspricht. Ein Beschluss ist aber in diesem Fall immer notwendig.
Bei einer Aufstellungsversammlung für die Bürgermeister- oder die Landratswahl sollte die Aufstellungsversammlung ein bestimmtes Wahlverfahren beschließen. Falls sie keinen Beschluss über das Wahlverfahren fasst, ist das in § 41 Abs. 2 genannte Verfahren anzuwenden.
8Liegt bei der Aufstellung der sich bewerbenden Personen für die Bürgermeister- oder die Landratswahl nur ein Vorschlag vor, kommt die Verwendung von Stimmzetteln nach dem Muster der Anlage 7 zu §§ 30 bis 32 GLKrWO in Betracht.