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Text gilt ab: 15.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.11.2034
Fassung: 24.10.2024
45.
Aufstellung der Wahlvorschläge zur Wahl der ersten Bürgermeisterin, des ersten Bürgermeisters, der Landrätin und des Landrats (Art. 45, § 41)
1Die entsprechende Geltung der Bestimmungen, auf die in Art. 45 Abs. 1 Satz 1 verwiesen wird, bedeutet, dass anstelle des Worts „Gemeinderat“ die Wörter „erste Bürgermeisterin oder erster Bürgermeister“, bei Landkreiswahlen anstelle des Worts „Kreistag“ die Wörter „Landrätin oder Landrat“ zu lesen sind.
2Die entsprechende Anwendung des Art. 24 Abs. 1 Satz 3 bedeutet, dass bei Bürgermeisterwahlen neue Wahlvorschlagsträger diejenigen Parteien und Wählergruppen sind, die den Amtsinhaber nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag gestellt haben. 3Ein Wahlvorschlagsträger, auf dessen Wahlvorschlag nur die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister, nicht aber Gemeinderatsmitglieder gewählt wurden, ist folglich dann neuer Wahlvorschlagsträger, wenn die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister vor dem 90. Tag vor dem Wahltag aus dieser Gruppierung ausgetreten ist. 4Entsprechendes gilt bei Landkreiswahlen.
5Ein neuer Wahlvorschlagsträger im Sinne des Art. 45 Abs. 2 zur Bürgermeisterwahl ist ein Wahlvorschlagsträger, der bisher nicht die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister gestellt hat (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 3) und daher an sich zusätzliche Unterstützungsunterschriften benötigen würde (Art. 27 Abs. 1 Satz 1). 6Die Regelung in Art. 45 Abs. 2 stellt sicher, dass der Wahlvorschlagsträger diese Unterstützungsunterschriften ausnahmsweise nicht benötigt, wenn er im Gemeinderat seit dessen letzter Wahl aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten war. 7Entsprechendes gilt bei Landkreiswahlen.
8Wird die sich bewerbende Person in getrennten Versammlungen aufgestellt, wird über jede Aufstellungsversammlung eine Niederschrift gefertigt und es werden entweder getrennte Wahlvorschläge oder es wird ein gemeinsamer Wahlvorschlag eingereicht. 9Bei getrennten Wahlvorschlägen ist die Erklärung der sich bewerbenden Person erforderlich, auf welchen Wahlvorschlägen sie sich bewerben will. 10Die sich bewerbende Person legt diese Erklärung mindestens einem der Wahlvorschläge bei. 11Die Erklärung muss mit den Entscheidungen der Aufstellungsversammlungen übereinstimmen.
12Erklärt die sich bewerbende Person, als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten zu wollen, erscheint sie nunmehr als sich gemeinsam bewerbende Person auf dem Stimmzettel. 13Aus ursprünglich mehreren getrennten Wahlvorschlägen ist durch die Erklärung rechtlich ein gemeinsamer Wahlvorschlag geworden.
14Gibt die sich bewerbende Person keine Erklärung darüber ab, auf welchen Wahlvorschlägen sie als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten will, liegt ein unzulässiges Mehrfachauftreten vor. 15Sie wird deshalb von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter aufgefordert, schriftlich zu erklären, ob sie sich für einen der mehreren sie vorschlagenden Wahlvorschläge entscheidet oder ob sie als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten will. 16Entscheidet sie sich nicht für alle Wahlvorschläge, die sie vorgeschlagen haben, sind die übrigen sie ebenfalls vorschlagenden Wahlvorschläge wegen Fehlens der Zustimmungserklärung der sich bewerbenden Person ungültig und damit zurückzuweisen (§ 50 Abs. 1 Nr. 9).