Inhalt
Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin
(VFprF)
Vom 18. Juli 1996
(GVBl. S. 303)
BayRS 7803-23-L
Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin (VFprF) vom 18. Juli 1996 (GVBl. S. 303, BayRS 7803-23-L), die zuletzt durch § 1 Abs. 66 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
§ 1
Grundsätze, Ziel der Prüfung
(1) Die §§ 2 und 3 dieser Verordnung gelten, soweit für die jeweilige Fortbildungsprüfung nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Prüfung bildet den Abschluss der beruflichen Fortbildung in Bereichen, die der Berufsausbildung in landwirtschaftlichen Ausbildungsberufen nachgelagert sind. 2Sie dient der beruflichen Anpassung und schafft Voraussetzungen für den beruflichen Aufstieg.
(3) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüflinge die Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen, um die jeweils notwendigen Tätigkeiten fachgerecht und eigenverantwortlich auszuführen und dabei auch betreuende und beratende Aufgaben wahrzunehmen. 2Wer die Prüfung bestanden hat, kann die Berufsbezeichnung führen, die im Zweiten Teil dieser Verordnung der jeweiligen Fortbildungsprüfung zugeordnet ist.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) 1Zur Prüfung wird zugelassen, wer
- 1.
-
die Abschlussprüfung nach § 37 BBiG in einem der Fortbildungsprüfung zugeordneten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf bestanden hat,
- 2.
-
nach der Abschlussprüfung mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nr. 1 oder in dem bei der jeweiligen Fortbildungsprüfung vorgeschriebenen Bereich tätig gewesen ist und
- 3.
-
an einem nach Richtlinien des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus durchgeführten Fortbildungslehrgang teilgenommen hat oder zum Zeitpunkt der Zulassung teil nimmt oder glaubhaft macht, dass gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Weise erworben worden sind.
2Der Fortbildungslehrgang ist keine allgemein zugängliche Bildungsmaßnahme. 3Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung des Fortbildungslehrgangs.
(2) Wer die Meisterprüfung in einem landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestanden hat, ist von den Anforderungen nach Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie gegebenenfalls vom Fachschulbesuch befreit.
(3) Der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Fachschule wird mit seiner Dauer, höchstens jedoch mit einem Jahr auf die Tätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 angerechnet.
§ 3
Gliederung und Durchführung der Prüfung, Bewertung
(1) 1Die Prüfung gliedert sich in Prüfungsteile und Prüfungsfächer; diesen werden Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte) zugeordnet. 2Die Prüfung soll in allen Teilen und Fächern schriftlich und mündlich, in Prüfungsteilen und Prüfungsfächern mit Schwerpunkt im Bereich der Fertigkeiten auch oder nur praktisch durchgeführt werden.
(2) 1Die Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. 2Für jeden Teil ist eine Gesamtnote zu bilden. 3Das Zeugnis über die bestandene Prüfung enthält das Gesamtergebnis aus den Prüfungsteilen sowie die Ergebnisse der Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern.
Zweiter Teil Einzelne Fortbildungsprüfungen
Abschnitt I Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Rechnungswesen
(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
- 1.
-
die Abschlußprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin, Fachkraft Agrarservice, Gärtner/Gärtnerin, Winzer/Winzerin oder Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin (Ausbildungsberuf der Landwirtschaft) bestanden hat und
- 2.
-
den erfolgreichen Besuch einer mindestens einjährigen Fachschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Agrarbereich nachweist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nrn. 1 und 2 kann auch zugelassen werden, wer die Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat und danach mindestens drei Jahre in der Landwirtschaft tätig war oder in einem der Landwirtschaft vor- oder nachgelagerten Bereich eine kaufmännische Berufstätigkeit ausgeübt hat.
§ 5
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfaßt folgende Prüfungsteile mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern
- 1.
-
Prüfungsteil: Wirtschaft und Recht
- 1.1
-
Betriebswirtschaft
- 1.2
-
Grundlagen des Steuerrechts
- 2.
-
Prüfungsteil: Fachtheorie
- 2.1
-
Rechnungswesen
- 2.2
-
Automatisierte Datenverarbeitung.
§ 6
Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)
(1) Im Prüfungsteil „Wirtschaft und Recht“ kann geprüft werden:
- 1.1
-
Prüfungsfach „Betriebswirtschaft“
- –
-
Volkswirtschaftliche Zusammenhänge
- –
-
Produktionsgrundlagen und Betriebsorganisation
- 1.2
-
Prüfungsfach „Grundlagen des Steuerrechts“
- –
-
Allgemeines Steuerrecht
- –
-
Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
- –
-
Einkommen-, Lohn- und Kirchensteuer
- –
-
sonstige Steuern und Abgaben.
(2) Im Prüfungsteil „Fachtheorie“ kann geprüft werden:
- 2.1
-
Prüfungsfach „Rechnungswesen“
- –
-
Buchhaltung und Jahresabschluß
- –
-
Buchführungsstatistik und Betriebsvergleich
- –
-
Betriebszweigabrechnung
- 2.2
-
Prüfungsfach „Automatisierte Datenverarbeitung“
- –
-
Grundlagen der Datenverarbeitung
- –
-
Datenerfassung
- –
-
Datenausgabe und -auswertung.
§ 7
Durchführung der Prüfung, Bewertung
(1) Je Prüfungsteil soll die schriftliche Prüfung nicht länger als sechs Stunden, die mündliche Prüfung nicht länger als eine Stunde dauern.
(2) 1Innerhalb eines Prüfungsfachs haben die Noten für die schriftlichen Prüfungsleistungen das doppelte Gewicht. 2Bei Ermittlung der Noten je Prüfungsteil zählen die Leistungen in den Fächern „Grundlagen des Steuerrechts“ und „Automatisierte Datenverarbeitung“ je zweifach.
Abschnitt II Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Besamungswesen
Zur Prüfung wird zugelassen, wer
- 1.
-
die Abschlußprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin oder Tierwirt/Tierwirtin bestanden hat,
- 2.
-
den erfolgreichen Besuch einer mindestens einjährigen Fachschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Agrarbereich nachweist und
- 3.
-
im Rahmen der dreijährigen Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mindestens zwei Jahre als Besamungsbeauftragter (§ 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Tierzuchtgesetz) tätig gewesen ist.
§ 9
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfaßt folgende Prüfungsteile mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:
- 1.
-
Prüfungsteil: Grundlagen der Besamung
- 1.1
-
Anatomie und Physiologie
- 1.2
-
Labortechnik
- 1.3
-
Sameneinführung
- 1.4
-
Allgemeine und spezielle Hygiene
- 1.5
-
Spezielle Biotechniken
- 2.
-
Prüfungsteil: Tierzucht
- 2.1
-
Besamungszucht
- 2.2
-
Fütterung und Haltung
- 2.3
-
Betriebswirtschaft
- 2.4
-
Organisation der Tierzucht und der Besamung
- 3.
-
Prüfungsteil: Fruchtbarkeit und Besamungsservice
- 3.1
-
Management der Fruchtbarkeit
- 3.2
-
Fruchtbarkeitsprophylaxe; Trächtigkeitsuntersuchung in ihrer Bedeutung für die Besamungstauglichkeit
- 3.3.
-
Öffentlichkeitsarbeit und Mitarbeiterführung
- 4.
-
Prüfungsteil: Rechts-, Sozial- und Versicherungswesen
- 4.1
-
Rechtskunde für die Tierzucht und Besamung
- 4.2
-
Arbeitsrecht
- 4.3
-
Versicherungs- und Steuerwesen.
§ 10
Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)
(1) Im Prüfungsteil „Grundlagen der Besamung“ kann geprüft werden:
- 1.1
-
Prüfungsfach „Anatomie und Physiologie“
- –
-
Allgemeine und spezielle Anatomie und Physiologie bei Rind und Schwein mit Betonung des hormonellen Regelkreises und der Veränderungen während der Trächtigkeit
- 1.2
-
Prüfungsfach „Labortechnik“
- –
-
Entnahme, Beurteilung und Verarbeitung des Samens bei Rind und Schwein
- 1.3
-
Prüfungsfach „Sameneinführung“
- –
-
Vorprüfung (Vorbericht und Voruntersuchung)
- –
-
Hygiene der Sameneinführung, Beachtung des optimalen Besamungszeitpunktes, Samenbehandlung, Besamungstechnik
- –
-
Aufzeichnungen und Schriftverkehr
- 1.4
-
Prüfungsfach „Allgemeine und spezielle Hygiene“
- –
-
Begriffsbestimmungen, Übersicht über Teilbereiche, Hygienemaßnahmen im Arbeitsbereich
- –
-
Gesundheit, Erkrankungen (Ursachen, Merkmale, Maßnahmen)
- –
-
Seuchen (Ursachen, Erscheinungsformen, Maßnahmen)
- 1.5
-
Prüfungsfach „Spezielle Biotechniken“
- –
-
Bedeutung, Begriffsbestimmungen, Reproduktionsplanung
- –
-
Embryotransfer
- –
-
Geschlechtsdeterminierung.
(2) Im Prüfungsteil „Tierzucht“ kann geprüft werden:
- 2.1
-
Prüfungsfach „Besamungszucht“
- –
-
Wirtschaftliche Bedeutung der Tierzucht, Genetik, Tierbeurteilung
- –
-
Besamungszuchtprogramm Rind
- –
-
Besamungszuchtprogramm Schwein
- 2.2
-
Prüfungsfach „Fütterung und Haltung“
- –
-
nährstoff- und leistungsgerechte Fütterung, Einfluß auf die Fruchtbarkeit
- –
-
Einfluß der Haltung auf die Fruchtbarkeit, Stallformen, Stallbau
- 2.3
-
Prüfungsfach „Betriebswirtschaft“
- –
-
Wirtschaftlichkeit der Besamung, Kriterien
- 2.4
-
Prüfungsfach „Organisation der Tierzucht und Besamung“
- –
-
Formen, Organisationen und Träger der Rinder- und Schweinezucht sowie Besamung
- –
-
Förderungsprogramme des Staates.
(3) Im Prüfungsteil „Fruchtbarkeit und Besamungsservice“ kann geprüft werden:
- 3.1
-
Prüfungsfach „Management der Fruchtbarkeit“
- –
-
Maßstäbe der Fruchtbarkeit
- –
-
Feststellung und Bewertung der Fruchtbarkeit
- –
-
Aufgaben der an der Besamung Beteiligten
- –
-
Unterweisung des Tierhalters
- 3.2
-
Prüfungsfach „Fruchtbarkeitsprophylaxe; Trächtigkeitsuntersuchung in ihrer Bedeutung für die Besamungstauglichkeit“
- –
-
Maßnahmen vor, während und nach der Geburt
- –
-
Fruchtbarkeitssicherungsbetreuung, Fertilitätsdienst
- –
-
Sterilitätsformen und Trächtigkeitsuntersuchungen bei Rind und Schwein
- 3.3
-
Prüfungsfach „Öffentlichkeitsarbeit und Mitarbeiterführung“
- –
-
Aufklärung und Werbung, Kundenbetreuung
- –
-
Organisation des Außendienstes
- –
-
Mitarbeiterführung, partnerschaftliches Verhalten
- –
-
Aus- und Weiterbildung.
(4) Im Prüfungsteil „Rechts-, Sozial- und Versicherungswesen“ kann geprüft werden:
- 4.1
-
Prüfungsfach „Rechtskunde für Tierzucht und Besamung“
- –
-
Tierzuchtrecht
- –
-
Tierseuchenrecht
- –
-
Futtermittelrecht
- –
-
Tierschutzrecht
- 4.2
-
Prüfungsfach „Arbeitsrecht“
- –
-
Arbeitsvertrags-, Betriebsverfassungs- und Tarifvertragsrecht
- –
-
Arbeitszeit- und Urlaubsrecht
- –
-
Arbeitsschutzrecht und Arbeitsgerichtsverfahren
- 4.3
-
Prüfungsfach „Versicherungs- und Steuerwesen“
- –
-
Haftpflichtversicherung
- –
-
Sozialversicherung, insbesondere Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung
- –
-
Tierversicherung
- –
-
Steuerarten und Besteuerungsverfahren.
§ 11
Durchführung der Prüfung
(1) Je Prüfungsteil soll die schriftliche Prüfung nicht länger als drei Stunden, die mündliche Prüfung nicht länger als 30 Minuten dauern.
(2) 1In den Prüfungsfächern nach § 10
- 1.2
-
Labortechnik,
- 2.1
-
Besamungszucht,
- 2.2
-
Fütterung und Haltung und
- 3.2
-
Fruchtbarkeitsprophylaxe; Trächtigkeitsuntersuchung in ihrer Bedeutung für die Besamungstauglichkeit
wird die schriftliche Prüfung durch eine praktische Prüfung ersetzt, die je Prüfungsfach nicht länger als 30 Minuten dauern soll. 2Die Dauer der schriftlichen Prüfung in dem betreffenden Prüfungsteil verringert sich entsprechend.
Abschnitt III Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierproduktion
(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
- 1.
-
die Abschlußprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin oder Tierwirt/Tierwirtin bestanden hat,
- 2.
-
den erfolgreichen Besuch einer mindestens einjährigen Fachschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Agrarbereich nachweist und
- 3.
-
abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mindestens drei Jahre im Bereich Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierproduktion tätig gewesen ist.
(2) Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 oder eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, wird zugelassen, wenn eine zusätzliche mindestens sechsjährige Tätigkeit im Bereich nach Absatz 1 Nr. 3 nachgewiesen ist.
§ 13
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfaßt folgende Prüfungsteile mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:
- 1.
-
Prüfungsteil: Grundlagen der tierischen Erzeugung
- 1.1
-
Volkswirtschaftliche Bedeutung
- 1.2
-
Vererbungslehre und Zuchtwertprüfung
- 1.3
-
Angewandte Züchtung und Zuchtauswahl
- 1.4
-
Tiergesundheit, Tierproduktion und Umwelt
- 1.5
-
Organisationen in der tierischen Erzeugung
- 2.
-
Prüfungsteil: Fütterung und Haltung
- 2.1
-
Futterbau und Futterkonservierung
- 2.2
-
Tierernährung, Beurteilung und Einsatz von Futtermitteln
- 2.3
-
Futterplanung und Futterrationen
- 2.4
-
Haltungsformen und -systeme, Stalleinrichtungen
- 3.
-
Prüfungsteil: Erzeugung, Leistungs- und Qualitätsprüfungen
- 3.1
-
Gewinnung tierischer Produkte
- 3.2
-
Milchqualität und Fleischqualität
- 3.3
-
Erfolgskontrolle, Technik der Leistungsermittlung
- 3.4
-
Praktische Durchführung der Leistungsprüfungen
- 3.5
-
Grundlagen der Untersuchungsverfahren nach der Milchgüteverordnung
- 3.6
-
Qualitätssicherung
- 4.
-
Prüfungsteil: Rechts-, Sozial- und Versicherungswesen
- 4.1
-
Tierzucht-, Tierseuchen- und Futtermittelrecht
- 4.2
-
Rechtliche Grundlagen der Milch- und Fleischerzeugung
- 4.3
-
Grundlagen des Arbeitsrechts und des Versicherungswesens.
§ 14
Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)
(1) Im Prüfungsteil „Grundlagen der tierischen Erzeugung“ kann geprüft werden:
- 1.1
-
Prüfungsfach „Volkswirtschaftliche Bedeutung“
- –
-
Naturalleistungen und Wertschöpfungen der tierischen Erzeugung
- –
-
Bedarfsdeckung
- –
-
Stellung der tierischen Erzeugung im Betrieb
- –
-
Tierproduktion und Vermarktung
- 1.2
-
Prüfungsfach „Vererbungslehre und Zuchtwertprüfung“
- –
-
Grundlagen der Zucht einschließlich Reinzucht und Kreuzung
- –
-
Eigenleistungs- und Nachkommenprüfung
- –
-
Zuchtwertprüfverfahren auf Milch- und Fleischleistung, Fruchtbarkeit
- 1.3
-
Prüfungsfach „Angewandte Züchtung und Zuchtauswahl“
- –
-
Zuchtziele, Zuchtprogramme
- –
-
Zuchtauslese aufgrund von Leistungs- und Zuchtwertprüfungsergebnissen
- –
-
Tierbeurteilung
- 1.4
-
Prüfungsfach „Tiergesundheit, Tierproduktion und Umwelt“
- –
-
wichtigste Tierseuchen und Tierkrankheiten, Vorbeugung
- –
-
Tierhygiene bei Rind und Schwein
- –
-
Tiergesundheitsdienst
- –
-
Probleme der Intensivtierhaltung
- –
-
Tierschutz
- –
-
Umweltschutz
- 1.5
-
Prüfungsfach „Organisationen in der tierischen Erzeugung“
- –
-
Züchtervereinigungen
- –
-
Organisationen für Leistungs- und Qualitätsprüfungen
- –
-
Erzeugerringe und Erzeugergemeinschaften
- –
-
Förderung in der Tierproduktion und in der Vermarktung.
(2) Im Prüfungsteil „Fütterung und Haltung“ kann geprüft werden:
- 2.1
-
Prüfungsfach „Futterbau und Futterkonservierung“
- –
-
Wirtschaftseigenes Futter
- –
-
Futterwerbung und -konservierung
- –
-
Grünlandnutzung, insbesondere Weise
- 2.2
-
Prüfungsfach „Tierernährung, Beurteilung und Einsatz von Futtermitteln“
- –
-
Energiebedarf, leistungsgerechte Fütterung, Futterbeurteilung
- –
-
Inhaltsstoffe und Preiswürdigkeit von Futtermitteln und Mineralstoffmischungen
- –
-
Futterzusatzstoffe
- –
-
Futtermitteluntersuchungen
- 2.3
-
Prüfungsfach „Futterplanung und Futterrationen“
- –
-
Nutzungsbezogene Futterplanung nach Menge und Qualität
- –
-
Futterrationen
- –
-
Fütterungstechnik, Verfahren der Futterdosierung
- 2.4
-
Prüfungsfach „Haltungsformen und –systeme, Stalleinrichtungen“
- –
-
Formen der Nutztierhaltung
- –
-
Bestandsführung und Haltungssysteme
- –
-
tiergerechte Aufstallung.
(3) Im Prüfungsteil „Erzeugung, Leistungs- und Qualitätsprüfungen“ kann geprüft werden:
- 3.1
-
Prüfungsfach „Gewinnung tierischer Produkte“
- –
-
Erzeugung und Gewinnung von Qualitätsmilch, Funktion und Einsatz der Melkmaschine, Milchkühlung
- –
-
Qualitätsfleischerzeugung
- –
-
Bestimmung des Mastendzeitpunkts
- –
-
Vorbereitung zur Vermarktung beziehungsweise zur Schlachtung
- –
-
Ferkelerzeugung
- 3.2
-
Prüfungsfach „Milchqualität und Fleischqualität“
- –
-
Milchinhaltsstoffe und ihre wirtschaftliche Bedeutung
- –
-
Qualitätsbezahlung der Milch
- –
-
Qualitätskriterien beim Fleisch, Handelsklassen, Lebend- und Geschlachtetvermarktung
- 3.3
-
Prüfungsfach „Erfolgskontrolle, Technik der Leistungsermittlung“
- –
-
Erfassung von Grunddaten tierischer Leistungen
- –
-
Datenaufbereitung und Auswertung
- –
-
Wirtschaftlichkeitskontrolle hinsichtlich Aufwand und Ertrag
- –
-
Wertung von Leistungsergebnissen
- 3.4
-
Prüfungsfach „Praktische Durchführung der Leistungsprüfungen“
- –
-
Datenerfassung und Identitätssicherung, Einsatz und Pflege der entsprechenden Geräte
- –
-
Methode und Durchführung der in Bayern angewandten Zucht-, Milch- und Fleischleistungsprüfungen
- 3.5
-
Prüfungsfach „Grundlagen der Untersuchungsverfahren nach der Milchgüteverordnung“
- –
-
biologische und untersuchungstechnische Grundlagen für die Bestimmung der bakteriologischen Beschaffenheit, der Keimzahl, des Zellgehalts und des Hemmstoffgehalts der Milch
- –
-
Grundlagen der Güteklasseneinteilung der Milch einschließlich Gütebewertung
- 3.6
-
Prüfungsfach „Qualitätssicherung“
- –
-
Programme zur Erhaltung der Gesundheit der Tierbestände und zur Sicherung der Qualität der Produkte.
(4) Im Prüfungsteil „Rechts-, Sozial- und Versicherungswesen“ kann geprüft werden:
- 4.1
-
Prüfungsfach „Tierzucht-, Tierseuchen- und Futtermittelrecht“
- –
-
Tierzuchtrecht
- –
-
Tierseuchenrecht
- –
-
Futtermittelrecht
- 4.2
-
Prüfungsfach „Rechtliche Grundlagen der Milch- und Fleischerzeugung“
- –
-
Milch- und Fettgesetz
- –
-
Milchgüteverordnung
- –
-
Vieh- und Fleischgesetz und einschlägige Durchführungsverordnungen
- –
-
Tierschutzrecht
- 4.3
-
Prüfungsfach „Grundlagen des Arbeitsrechts und Versicherungswesen“
- –
-
Arbeitsvertrags-, Betriebsverfassungs- und Tarifvertragsrecht
- –
-
Arbeitszeit- und Urlaubsrecht
- –
-
Arbeitsschutz, Arbeitsgerichtsverfahren
- –
-
Sozialversicherung, insbesondere Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung
- –
-
Haftpflichtversicherung
- –
-
Tierversicherung
- –
-
Ertragsschadenversicherung.
§ 15
Durchführung der Prüfung
(1) Je Prüfungsteil soll die schriftliche Prüfung nicht länger als drei Stunden, die mündliche Prüfung nicht länger als 30 Minuten dauern.
(2) 1In den Prüfungsfächern nach § 14
- 1.3
-
Angewandte Züchtung und Zuchtauswahl,
- 2.2
-
Tierernährung, Beurteilung und Einsatz von Futtermitteln,
- 3.1
-
Gewinnung tierischer Produkte und
- 3.4
-
Praktische Durchführung der Leistungsprüfungen
wird die schriftliche Prüfung durch eine praktische Prüfung ersetzt, die je Prüfungsfach nicht länger als 30 Minuten dauern soll. 2Die Dauer der schriftlichen Prüfung in dem betreffenden Prüfungsteil verringert sich entsprechend.
Abschnitt IV Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Golfplatzpflege – Greenkeeper –
Zur Prüfung wird zugelassen, wer
- 1.
-
die Abschlußprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin, Fachkraft Agrarservice, Gärtner/Gärtnerin, Forstwirt/Forstwirtin oder Winzer/Winzerin bestanden hat und
- 2.
-
mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nummer 1 oder in der Golfplatzpflege tätig gewesen ist.
§ 17
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfaßt folgende Prüfungsteile mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:
- 1.
-
Prüfungsteil: Der Golfplatz als Sport- und Spielfläche und als landschaftsgestaltendes Element
- 1.1
-
Anforderungen an einen Golfplatz
- 1.2
-
Ökologische und rechtliche Grundlagen
- 2.
-
Prüfungsteil: Golfplatzpflege
- 2.1
-
Pflegemaßnahmen
- 2.2
-
Einsatz und Wartung von Maschinen und Geräten
- 3.
-
Prüfungsteil: Platzmanagement
- 3.1
-
Golfplatz und Spielbetrieb
- 3.2
-
Arbeitsorganisation und Betriebsführung.
§ 18
Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)
(1) Im Prüfungsteil „Der Golfplatz als Sport- und Spielfläche und als landschaftsgestaltendes Element“ kann geprüft werden:
- 1.1
-
Prüfungsfach „Anforderungen an einen Golfplatz“
- –
-
Bodenaufbau, –eigenschaften und –verbesserungsmaßnahmen
- –
-
standort- und nutzungsgerechte Bepflanzung
- –
-
Wege- und Gewässerbau
- 1.2
-
Prüfungsfach „Ökologische und rechtliche Grundlagen“
- –
-
ökologische Zusammenhänge
- –
-
Baurecht (Auflagen, landschaftspflegerische Begleitpläne)
- –
-
Umweltrecht (Naturschutz-, Abfall- und Wasserrecht)
- –
-
Pflanzenschutz- und Düngemittelrecht.
(2) Im Prüfungsteil „Golfplatzpflege“ kann geprüft werden:
- 2.1
-
Prüfungsfach „Pflegemaßnahmen“ nutzungs- und umweltgerechte
- –
-
Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhaltspflege sowie Regenerationsmaßnahmen
- –
-
Stauden- und Gehölzpflege
- –
-
Pflanzenernährung
- –
-
Pflanzenschutzmaßnahmen
- 2.2
-
Prüfungsfach „Einsatz und Wartung von Geräten und Maschinen“
- –
-
Antriebsmaschinen
- –
-
Mäh- und Pflegegeräte
- –
-
Beregnungsanlagen
- –
-
Pflege- und Instandhaltung von Maschinen und Geräten
- –
-
Arbeits- und Unfallschutz
- –
-
Verkehrssicherheit und Versicherungsangelegenheiten.
(3) Im Prüfungsteil „Platzmanagement“ kann geprüft werden:
- 3.1
-
Prüfungsfach „Golfplatz und Spielbetrieb“
- –
-
grundlegende Golf- und Platzregeln
- –
-
Koordination von Pflege- und Spielbetrieb
- –
-
Wettkampfvorbereitung
- –
-
Maßnahmen zum Ausbau eines Golfplatzes
- 3.2
-
Prüfungsfach „Arbeitsorganisation und Betriebsführung“
- –
-
Grundfragen der Betriebsorganisation
- –
-
Mitarbeiterführung
- –
-
Kostenrechnung (Betriebsabrechnung und Kalkulation)
- –
-
Arbeits- und Sozialrecht.
§ 19
Durchführung der Prüfung
1Die schriftliche Prüfung soll je Prüfungsfach nicht länger als eine Stunde, die mündliche Prüfung je Prüfungsteil nicht länger als 30 Minuten dauern. 2Im zweiten Prüfungsteil wird die schriftliche Prüfung durch eine praktische Prüfung ersetzt, die einschließlich der ergänzenden mündlichen Prüfung insgesamt nicht länger als 150 Minuten dauern soll. 3Im dritten Prüfungsteil soll der mündlichen Prüfung der im Rahmen des Fortbildungslehrgangs (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) erstellte Praktikumsbericht zugrunde gelegt werden.
Abschnitt V Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Head-Greenkeeper
Zur Prüfung wird zugelassen, wer
- 1.
-
die Fortbildungsprüfung zum Fachagrarwirt Golfplatzpflege – Greenkeeper – oder zum Fachagrarwirt Sportplatzpflege bestanden hat und
- 2.
-
drei Jahre als Greenkeeper oder in der Sportplatzpflege tätig gewesen ist.
§ 21
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:
- 1.
-
Prüfungsteil: Leitung und Organisation
- 1.1
-
Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
- 1.2
-
Personalwesen
- 1.3
-
Qualitäts- und Zeitmanagement
- 2.
-
Prüfungsteil: Golf- und Sportanlage und Platzmanagement
- 2.1
-
Golf- und Sportanlage
- 2.2
-
Platzmanagement und Umwelt
- 3.
-
Prüfungsteil: Betriebswirtschaft und Recht
- 3.1
-
Kostenmanagement und Finanzplanung
- 3.2
-
Recht und Versicherungswesen.
§ 22
Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)
(1) Im Prüfungsteil „Leitung und Organisation“ kann geprüft werden:
- 1.1
-
Prüfungsfach „Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“
- –
-
Rhetorik
- –
-
Verhandlungstechniken
- –
-
Präsentation
- 1.2
-
Prüfungsfach „Personalwesen“
- –
-
Personalgewinnung und Personaleinsatz
- –
-
Personalführung
- –
-
Arbeitsrecht
- –
-
Sozialversicherungsrecht
- 1.3
-
Prüfungsfach „Qualitäts- und Zeitmanagement“
- –
-
Projektmanagement
- –
-
Qualitätsmanagement
- –
-
Zeitmanagement
- –
-
Problemmanagement
- –
-
Büroorganisation, Telekommunikation, Branchensoftware.
(2) Im Prüfungsteil „Golf- und Sportanlage und Platzmanagement“ kann geprüft werden:
- 2.1
-
Prüfungsfach „Golf- und Sportanlage“
- –
-
Entwicklung und Organisation des Sports in Deutschland
- –
-
Architektur und Design von Golf- und Sportanlagen, Arenen
- –
-
Neubau und Erweiterung
- –
-
Renovierung, Umbau und Modernisierung von Golf- und Sportanlagen
- –
-
Bauleitung und VOB (Ausschreibungsunterlagen)
- –
-
Zusammenarbeit mit Behörden und Beachtung von Auflagen
- 2.2
-
Prüfungsfach „Golf- und Sportplatzmanagement und Umwelt“
- –
-
Spielbetrieb und Turniervorbereitung, Wettkampfvorbereitung
- –
-
Umweltschonende Platzpflege
- –
-
Zertifizierung und Umweltaudit, Pitch of the year
- –
-
Erweiterte Pflanzenkenntnis und Entwicklung des Pflanzenbestand
(3) Im Prüfungsteil „Betriebswirtschaft und Recht“ kann geprüft werden:
- 3.1
-
Prüfungsfach „Kostenmanagement und Finanzplanung“
- –
-
Buchführung, Bilanzierung und Finanzierung
- –
-
Kostenrechnung
- –
-
Kalkulation und Nachkalkulation
- –
-
Jahresbudgeterstellung und Investitionsplanung
- –
-
Controlling und Berichtswesen
- 3.2
-
Prüfungsfach „Recht und Versicherungen“
- –
-
Vertragsrecht
- –
-
Handels- und Gewerberecht
- –
-
Umweltrecht (Naturschutz-, Abfall- und Wasserrecht), Baurecht sowie Pflanzenschutz- und Düngemittelrecht
- –
-
Versicherungswesen.
§ 23
Durchführung der Prüfung
(1) 1Die Prüfungsfächer „Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“ und „Qualitäts- und Zeitmanagement“ werden unbeschadet der gesonderten Bewertung gemeinsam in Form einer Präsentation geprüft, die nicht länger als eine Stunde dauern soll. 2Die Prüflinge erhalten hierfür eine achttägige Vorbereitungszeit.
(2) 1Das Prüfungsfach „Platzmanagement und Umwelt“ wird anhand eines Fallbeispiels geprüft. 2Das Fallbeispiel ist schriftlich zu lösen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. 3Für die Prüfung stehen bis zu drei Stunden zur Verfügung. 4Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(3) Im Prüfungsfach „Kostenmanagement und Finanzplanung“ erstellen die Prüflinge aus den Daten eines Golfclubs oder einer anderen Einrichtung des Rasensports nach einer dreimonatigen Vorbereitungszeit eine Facharbeit, die sie in einem Prüfungsgespräch erläutern, das nicht länger als eine Stunde dauern soll.
(4) 1Die übrigen Prüfungsfächer werden schriftlich und mündlich geprüft. 2Je Prüfungsfach soll die schriftliche Prüfung nicht länger als eine Stunde und die mündliche Prüfung nicht länger als 30 Minuten dauern.
Abschnitt VI Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin
Erneuerbare Energien – Biomasse
Zur Prüfung wird zugelassen, wer
- 1.
-
die Abschlussprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin, Fachkraft Agrarservice, Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin (Ausbildungsberuf der Landwirtschaft), Gärtner/Gärtnerin, Winzer/Winzerin, Tierwirt/Tierwirtin, Pferdewirt/Pferdewirtin, Forstwirt/Forstwirtin oder Brenner/Brennerin bestanden hat und
- 2.
-
nach der Abschlussprüfung mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nr. 1 tätig gewesen ist.
§ 25
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:
- 1.
-
Prüfungsteil: „Allgemeine Grundlagen regenerativer Energieformen“
- 1.1
-
Potenziale, Einsatzmöglichkeiten und Perspektiven
- 1.2
-
Produktion und Bereitstellung von Bioenergieträgern
- 1.3
-
Gesetzliche Rahmenbedingungen, Förderprogramme und Zuständigkeiten
- 2.
-
Prüfungsteil: „Energetische Nutzung von Biomasse“
- 2.1
-
Biokraftstoffe
- 2.2
-
Biogene Festbrennstoffe
- 2.3
-
Biogas
- 3.
-
Prüfungsteil: „Wirtschaft, Recht und Organisation“
- 3.1
-
Finanzierung, steuerliche Aspekte und Wirtschaftlichkeit
- 3.2
-
Recht und Versicherungswesen
- 3.3
-
Arbeitsorganisation und Betriebsführung
- 3.4
-
Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
§ 26
Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)
(1) Im Prüfungsteil „Allgemeine Grundlagen regenerativer Energieformen“ kann geprüft werden:
- 1.1
-
Prüfungsfach „Potenziale, Einsatzmöglichkeiten und Perspektiven“
- –
-
Pflanzliche Rohstoffe
- –
-
Organische Reststoffe
- –
-
Sonnenenergie
- –
-
Windenergie
- –
-
Wasserkraft
- –
-
Geothermie
- 1.2
-
Prüfungsfach „Produktion und Bereitstellung von Bioenergieträgern“
- –
-
Erzeugung und Aufbereitung von Rohstoffen
- –
-
Verwertung und Aufbereitung von Reststoffen
- –
-
Qualitätsaspekte
- –
-
Lagerung und Konservierung
- –
-
Logistik
- 1.3
-
Prüfungsfach „Gesetzliche Rahmenbedingungen, Förderprogramme und Zuständigkeiten“
- –
-
Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG) mit Biomasseverordnung
- –
-
Mineralölsteuergesetz
- –
-
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
- –
-
Normen und einschlägige Rechtsvorschriften
- –
-
Investitionsförderprogramme (Land, Bund, EU)
- –
-
Förderungen im laufenden Betrieb
- –
-
Behörden, Fachstellen, Organisationen
(2) Im Prüfungsteil „Energetische Nutzung von Biomasse“ kann jeweils unter Berücksichtigung von Biologie, Technik, Ökologie und Ökonomie geprüft werden:
- 2.1
-
Prüfungsfach „Biokraftstoffe“
- –
-
Naturbelassenes Pflanzenöl
- –
-
Biodiesel (RME, PME)
- –
-
Bioethanol
- 2.2
-
Prüfungsfach „Biogene Festbrennstoffe“
- –
-
Scheitholz
- –
-
Holzhackschnitzel
- –
-
Pellets
- –
-
Sonstige pflanzliche Brennstoffe
- 2.3
-
Prüfungsfach „Biogas“
- –
-
Wirtschaftsdünger
- –
-
Organische Reststoffe
- –
-
Energiepflanzen
(3) Im Prüfungsteil „Wirtschaft, Recht und Organisation“ kann geprüft werden:
- 3.1
-
Prüfungsfach „Finanzierung, steuerliche Aspekte und Wirtschaftlichkeit“
- –
-
Wirtschaftlicher Verfahrensvergleich
- –
-
Vermarktung
- –
-
Kapitalbeschaffung
- –
-
Grundsätze des Gewerbe- und Steuerrechts
- 3.2
-
Prüfungsfach „Recht und Versicherungswesen“
- –
-
Genehmigungsrecht
- –
-
Umweltrecht
- –
-
Arbeitssicherheit
- –
-
Landwirtschaftliches Fachrecht
- –
-
Vertragsrecht
- –
-
Versicherungswesen
- 3.3
-
Prüfungsfach „Arbeitsorganisation und Betriebsführung“
- –
-
Betriebsorganisation
- –
-
Telekommunikation
- –
-
Dokumentation
- –
-
Controlling
- 3.4
-
Prüfungsfach „Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“
- –
-
Verhandlungsführung
- –
-
Präsentation
- –
-
Konfliktlösung
§ 27
Durchführung der Prüfung, Bewertung
(1) 1Das Prüfungsfach „Produktion und Bereitstellung von Bioenergieträgern“ wird anhand eines Fallbeispiels geprüft. 2Das Fallbeispiel ist schriftlich zu lösen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. 3Für die Prüfung stehen insgesamt bis zu drei Stunden zur Verfügung. 4Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(2) Die Prüfungsfächer „Potenziale, Einsatzmöglichkeiten und Perspektiven“ und „Gesetzliche Rahmenbedingungen, Förderprogramme und Zuständigkeiten“ werden, unbeschadet der gesonderten Bewertung, gemeinsam in einem Kolloquium mündlich geprüft, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll.
(3) 1Im zweiten Prüfungsteil „Energetische Nutzung von Biomasse“ erstellen die Prüfungsteilnehmer nach ihrer Wahl aus einem der Prüfungsfächer „Biokraftstoffe“, „Biogene Festbrennstoffe“ oder „Biogas“ anhand der Daten einer bestehenden Anlage nach zweimonatiger praktischer Vorbereitungszeit einen schriftlichen Verfahrens- und Kontrollbericht mit Bewertung, den sie in einem Prüfungsgespräch vorstellen, das nicht länger als 45 Minuten dauern soll. 2Im Rahmen des Prüfungsgesprächs wird auch das nach Satz 1 gewählte Prüfungsfach geprüft. 3Die Noten für den schriftlichen Verfahrens- und Kontrollbericht und für das Prüfungsgespräch werden zu einer Note zusammengefasst.
(4) 1Im zweiten Prüfungsteil werden die übrigen Prüfungsfächer mündlich, im dritten Prüfungsteil die Prüfungsfächer „Finanzierung, steuerliche Aspekte und Wirtschaftlichkeit“ und „Recht und Versicherungswesen“ schriftlich, die übrigen Prüfungsfächer mündlich geprüft. 2Je Prüfungsfach soll die schriftliche Prüfung nicht länger als eine Stunde und die mündliche Prüfung nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) Für die Ermittlung der Gesamtnote im zweiten Prüfungsteil wird die Note für die Prüfungsleistung nach Abs. 3 zweifach gewertet.
Abschnitt VII Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Betriebshilfe
Zur Prüfung wird zugelassen, wer
- 1.
-
die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf der Landwirtschaft bestanden hat und
- 2.
-
mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nr. 1 oder in der Betriebshilfe tätig gewesen ist oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens einjährigen Fachschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Agrarbereich nachweist.
§ 29
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:
- 1.
-
Prüfungsteil: Leistungen in der Betriebshilfe
- 1.1
-
Betriebliche Bestandsaufnahme
- 1.2
-
Landwirtschaftliches Fachrecht
- 1.3
-
Landwirtschaftliches Berichts- und Dokumentationswesen
- 2.
-
Prüfungsteil: Berufsbildung und Organisation der Betriebshilfe
- 2.1
-
Träger der Betriebs- und Haushaltshilfe
- 2.2
-
Einsatzkräfte in der sozialen Betriebs- und Haushaltshilfe
- 3.
-
Prüfungsteil: Kommunikation und Konfliktlösung
- 3.1
-
Grundzüge der Kommunikation
- 3.2
-
Verhalten bei Lebenskrisen
- 3.3
-
Bewältigung berufsbedingter Belastungen
- 4.
-
Prüfungsteil: Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen
- 4.1
-
Rechtsgeschäfte im Auftrag Dritter
- 4.2
-
Sozialversicherungsrecht
- 4.3
-
Arbeitsrecht und Arbeitsschutz.
§ 30
Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)
(1) Im Prüfungsteil „Leistungen in der Betriebshilfe“ kann geprüft werden:
- 1.1
-
Prüfungsfach „Betriebliche Bestandsaufnahme“
- –
-
Analyse der betrieblichen Situation
- –
-
Kenntnisse von Familienstrukturen
- –
-
Planung der täglichen Arbeit
- –
-
Kontrolle der verfügbaren Mittel
- 1.2
-
Prüfungsfach „Landwirtschaftliches Fachrecht“
- –
-
Umweltrecht
- –
-
Düngemittel- und Pflanzenschutzrecht
- –
-
Recht des Gesundheitsschutzes, Tierseuchenrecht
- –
-
Tierschutzrecht
- 1.3
-
Prüfungsfach „Landwirtschaftliches Berichts- und Dokumentationswesen“
- –
-
Buchführung
- –
-
Förderanträge
- –
-
Qualitätssicherungssysteme.
(2) Im Prüfungsteil „Berufsbildung und Organisation der Betriebshilfe“ kann geprüft werden:
- 2.1
-
Prüfungsfach „Träger der Betriebs- und Haushaltshilfe“
- –
-
Organisationen und Interessenvertretungen der Betriebs- und Haushaltshilfe in Bayern
- –
-
Tätigkeitsfelder der Organisationen, Schwerpunkte
- –
-
Abgrenzung von anderen Dienstleistern im sozialen Bereich
- 2.2
-
Prüfungsfach „Einsatzkräfte in der sozialen Betriebs- und Haushaltshilfe“
- –
-
Haupt- und nebenberufliche Kräfte
- –
-
Anstellungsvoraussetzungen, persönliche und fachliche Eignung, Weiterbildung
- –
-
Berufsständische Vertretungen.
(3) Im Prüfungsteil „Kommunikation und Konfliktlösung“ kann geprüft werden:
- 3.1
-
Prüfungsfach „Grundzüge der Kommunikation“
- –
-
Gesprächsformen, je nach Ziel, Situation, Teilnehmerkreis
- –
-
Techniken und Methoden der Gesprächsführung
- –
-
Unterstützungs- und Motivationsmöglichkeiten
- 3.2
-
Prüfungsfach „Verhalten bei Lebenskrisen“
- –
-
Wechselnde Familiensituationen, Generationenkonflikt
- –
-
Chronische Krankheit
- –
-
Behinderungen
- –
-
Sterben, Tod, Trauer
- 3.3
-
Prüfungsfach „Bewältigung berufsbedingter Belastungen“
- –
-
Arbeitsanfall, Arbeitsorganisation
- –
-
Einflüsse des sozialen Umfelds
- –
-
Alternative Betriebsorganisationen.
(4) Im Prüfungsteil „Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen“ kann geprüft werden:
- 4.1
-
Prüfungsfach „Rechtsgeschäfte im Auftrag Dritter“
- –
-
Wareneinkauf und –verkauf
- –
-
Beschaffung von Dienstleistungen
- –
-
Risikoabsicherung und Haftungsfragen
- 4.2
-
Prüfungsfach „Sozialversicherungsrecht“
- –
-
Zielsetzung
- –
-
Leistungsansprüche und –voraussetzungen
- –
-
Leistungsgewährung
- 4.3
-
Prüfungsfach „Arbeitsrecht und Arbeitsschutz“
- –
-
Arbeitszeitordnung
- –
-
Arbeitssicherheit
- –
-
Datenschutz.
§ 31
Durchführung der Prüfung
(1) Im Prüfungsteil „Leistungen in der Betriebshilfe“ erstellen die Prüfungsteilnehmer nach ihrer Wahl aus einem der Prüfungsfächer anhand eines praktischen Einsatzfalls nach einer einwöchigen Vorbereitungszeit einen schriftlichen Bericht mit Bewertung, den sie in einem Prüfungsgespräch vorstellen, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll.
(2) 1Der Prüfungsteil „Berufsbildung und Organisation der Betriebshilfe“ wird mündlich geprüft. 2Je Prüfungsfach soll die Prüfung nicht länger als eine Stunde dauern.
(3) Der Prüfungsteil „Kommunikation und Konfliktlösung“ wird mündlich in einem Kolloquium geprüft, das nicht länger als eine Stunde dauern soll.
(4) 1Der Prüfungsteil „Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen“ wird schriftlich und mündlich geprüft. 2Je Prüfungsfach soll die schriftliche Prüfung nicht länger als eine Stunde und die mündliche Prüfung nicht länger als 30 Minuten dauern.
Abschnitt VIII Fachagrarwirt und Fachagrarwirtin Sportplatzpflege
Zur Prüfung wird zugelassen, wer
- 1.
-
die Abschlussprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin, Fachkraft für Agrarservice, Gärtner/Gärtnerin, Forstwirt/Forstwirtin oder Winzer/Winzerin bestanden hat und
- 2.
-
mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nr. 1 oder in der Sportplatzpflege tätig gewesen ist.
§ 33
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile mit den jeweils zugeordneten Prüfungsfächern:
- 1.
-
Prüfungsteil: „Sportplatz als Sport- und Spielfläche“
- 1.1.
-
Grundlagen des Grünflächenbaus und der Grünflächenpflege
- 1.2.
-
Sachkunde Sportstättenkontrolle
- 2.
-
Prüfungsteil: „Sportplatzpflege“
- 2.1.
-
Platzanalyse
- 2.2.
-
Einsatz von Maschinen und Geräten für Sportanlagen
- 3.
-
Prüfungsteil: „Platzmanagement“
- 3.1.
-
Sportstätte und Wettkampf
- 3.2.
-
Kaufmännisches Platzmanagement.
§ 34
Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)
(1) Im Prüfungsteil „Sportplatz als Sport- und Spielfläche“ kann geprüft werden:
- 1.1
-
Prüfungsfach „Grundlagen des Grünflächenbaus und der Grünflächenpflege“
- –
-
Grundlagen der Botanik, Bodenphysik und Bodenchemie
- –
-
Vegetationstechnische und bautechnische Grundlagen
- –
-
Pflanzenernährung und Pflanzenschutz
- –
-
Standort- und nutzungsgerechte Bepflanzung
- 1.2
-
Prüfungsfach „Sachkunde Sportstättenkontrolle“
- –
-
Sicht- und Funktionsprüfung
- –
-
Jahreshauptinspektion: Prüfung von Rasen-, Tennen-, Kunststoff- und Kunststoffrasenflächen, Sportgeräten und Sporteinrichtungen, Be- und Entwässerungseinrichtungen, sonstigen Einrichtungen, Ergänzungsflächen.
(2) Im Prüfungsteil „Sportplatzpflege“ kann geprüft werden:
- 2.1
-
Prüfungsfach „Platzanalyse“
- –
-
Unterhaltspflege und Regeneration
- –
-
Düngung
- –
-
Gräser und Ansaatmischungen
- –
-
Ableitung von Regenerations- und Renovationsmaßnahmen
- 2.2
-
Prüfungsfach „Einsatz von Maschinen und Geräten für Sportanlagen“
- –
-
Antriebsmaschinen
- –
-
Mäh- und Pflegegeräte, Spezialmaschinen
- –
-
Beregnungsanlagen
- –
-
Pflege- und Wartung von Maschinen und Geräten
- –
-
Arbeits- und Unfallschutz.
(3) Im Prüfungsteil „Platzmanagement kann geprüft werden:
- 3.1
-
Prüfungsfach „Sportstätte und Wettkampf“
- –
-
Personalführung
- –
-
Arbeitsorganisation
- –
-
Besondere Maßnahmen zur Platzunterhaltung
- –
-
Wettkampfvorbereitungen
- 3.2
-
Prüfungsfach „Kaufmännisches Platzmanagement“
- –
-
Kostenplanung: Jahresetat, Kostenrechnung
- –
-
Kostenkontrolle: Leistungsverzeichnis und Angebotsvergleich
- –
-
Vertragsmanagement: Ausschreibungen
- –
-
Büroorganisation.
§ 35
Durchführung der Prüfung
1Die schriftliche Prüfung soll je Prüfungsfach nicht länger als eine Stunde, die mündliche Prüfung je Prüfungsteil nicht länger als 30 Minuten dauern. 2Im zweiten Prüfungsteil werden die schriftlichen Prüfungen durch eine praktische Prüfung ersetzt, die einschließlich der ergänzenden mündlichen Prüfung insgesamt nicht länger als 150 Minuten dauern soll. 3Im dritten Prüfungsteil soll der mündlichen Prüfung der im Rahmen des Fortbildungslehrgangs (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) erstellte Praktikumsbericht zugrunde gelegt werden.
Dritter Teil Schlußvorschriften
Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
München, den 18. Juli 1996
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Reinhold Bocklet, Staatsminister