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VFprF
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 18.07.1996
§ 4
Zulassung
(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1.
die Abschlußprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin, Fachkraft Agrarservice, Gärtner/Gärtnerin, Winzer/Winzerin oder Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin (Ausbildungsberuf der Landwirtschaft) bestanden hat und
2.
den erfolgreichen Besuch einer mindestens einjährigen Fachschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Agrarbereich nachweist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nrn. 1 und 2 kann auch zugelassen werden, wer die Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat und danach mindestens drei Jahre in der Landwirtschaft tätig war oder in einem der Landwirtschaft vor- oder nachgelagerten Bereich eine kaufmännische Berufstätigkeit ausgeübt hat.