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VFprF
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 18.07.1996
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) 1Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1.
die Abschlussprüfung nach § 37 BBiG in einem der Fortbildungsprüfung zugeordneten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf bestanden hat,
2.
nach der Abschlussprüfung mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nr. 1 oder in dem bei der jeweiligen Fortbildungsprüfung vorgeschriebenen Bereich tätig gewesen ist und
3.
an einem nach Richtlinien des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durchgeführten Fortbildungslehrgang teilgenommen hat oder zum Zeitpunkt der Zulassung teil nimmt oder glaubhaft macht, dass gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Weise erworben worden sind.
2Der Fortbildungslehrgang ist keine allgemein zugängliche Bildungsmaßnahme. 3Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung des Fortbildungslehrgangs.
(2) Wer die Meisterprüfung in einem landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestanden hat, ist von den Anforderungen nach Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie gegebenenfalls vom Fachschulbesuch befreit.
(3) Der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Fachschule wird mit seiner Dauer, höchstens jedoch mit einem Jahr auf die Tätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 angerechnet.