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VFprF
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 18.07.1996
§ 24
Zulassung
Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1.
die Abschlussprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin, Fachkraft Agrarservice, Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin (Ausbildungsberuf der Landwirtschaft), Gärtner/Gärtnerin, Winzer/Winzerin, Tierwirt/Tierwirtin, Pferdewirt/Pferdewirtin, Forstwirt/Forstwirtin oder Brenner/Brennerin bestanden hat und
2.
nach der Abschlussprüfung mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nr. 1 tätig gewesen ist.