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VFprF
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 18.07.1996
§ 12
Zulassung
(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1.
die Abschlußprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin oder Tierwirt/Tierwirtin bestanden hat,
2.
den erfolgreichen Besuch einer mindestens einjährigen Fachschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Agrarbereich nachweist und
3.
abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mindestens drei Jahre im Bereich Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierproduktion tätig gewesen ist.
(2) Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 oder eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, wird zugelassen, wenn eine zusätzliche mindestens sechsjährige Tätigkeit im Bereich nach Absatz 1 Nr. 3 nachgewiesen ist.