Inhalt

VFprF
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 18.07.1996
§ 6
Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte)
(1) Im Prüfungsteil „Wirtschaft und Recht“ kann geprüft werden:
1.1
Prüfungsfach „Betriebswirtschaft“
Volkswirtschaftliche Zusammenhänge
Produktionsgrundlagen und Betriebsorganisation
1.2
Prüfungsfach „Grundlagen des Steuerrechts“
Allgemeines Steuerrecht
Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Einkommen-, Lohn- und Kirchensteuer
sonstige Steuern und Abgaben.
(2) Im Prüfungsteil „Fachtheorie“ kann geprüft werden:
2.1
Prüfungsfach „Rechnungswesen“
Buchhaltung und Jahresabschluß
Buchführungsstatistik und Betriebsvergleich
Betriebszweigabrechnung
2.2
Prüfungsfach „Automatisierte Datenverarbeitung“
Grundlagen der Datenverarbeitung
Datenerfassung
Datenausgabe und -auswertung.